Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro pro Kalendermonat steuerfrei gewähren. Grundlage ist § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Grenze gilt seit 2022 und ist auch 2026 unverändert. Steuerfreie Sachbezüge sind in der Regel auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, kein Freibetrag – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Was zählt als Sachbezug?

Sachbezüge sind Vorteile, die nicht in Geld bestehen, etwa Waren, Dienstleistungen, Tankgutscheine oder Mitgliedschaften. § 8 Absatz 1 EStG zieht die Grenze zur Geldleistung bewusst eng: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate gelten als Barlohn. Erstattet der Arbeitgeber also eine Tankquittung, liegt keine Sachleistung vor, sondern Arbeitslohn in Geld.

Lesen Sie auch Deutschlandticket als Jobticket: So bleiben Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei

Gutscheine und Geldkarten können dagegen Sachbezüge sein, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Das Bundesfinanzministerium hat die Abgrenzung in einem Schreiben vom 15. März 2022 erläutert. Vereinfacht gesagt kommen etwa Gutscheine für ein bestimmtes Geschäft, eine Ladenkette oder ein eng begrenztes Netz von Akzeptanzstellen in Betracht. Karten mit Barauszahlungsfunktion, eigener IBAN oder Einsatzmöglichkeit als allgemeines Zahlungsmittel gelten dagegen als Geldleistung.

Warum ist die Zusätzlichkeit so wichtig?

Bei Gutscheinen und Geldkarten gilt die 50-Euro-Grenze nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Was darunter zu verstehen ist, regelt § 8 Absatz 4 EStG. Eine Umwandlung von bisherigem Bruttogehalt in einen Gutschein ist danach nicht begünstigt. Der Arbeitslohn darf nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt werden, und die Leistung darf nicht auf eine bisherige Gehaltszahlung angerechnet werden.

Für Arbeitgeber, die ein Benefit-Programm neu einführen, ist das ein zentraler Punkt. Ein Gutschein, der ausdrücklich zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt wird, ist begünstigt; eine Gehaltsumwandlung ist es nicht.

Wie wird die Freigrenze berechnet?

Die 50 Euro beziehen sich auf alle Sachbezüge eines Monats zusammen, die nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bewertet werden. Zuzahlungen der Beschäftigten werden angerechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen; sie lassen sich weder auf Folgemonate übertragen noch auf das Jahr hochrechnen. Wer also einen Gutschein über 600 Euro für ein ganzes Jahr im Voraus ausgibt, überschreitet die Grenze im Monat der Zuwendung.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Vorteil zufließt. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien fließt ein Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, bereits mit der Übergabe an die Beschäftigten zu. Ist er beim Arbeitgeber selbst einzulösen, kommt es erst auf die Einlösung an. Viele Unternehmen geben deshalb monatlich einen Gutschein aus oder laden eine Karte monatlich auf, um die Freigrenze planbar zu nutzen.

Welche Leistungen werden getrennt betrachtet?

Nicht alle Vorteile fallen unter die 50-Euro-Grenze. Der Rabattfreibetrag für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt, ist in § 8 Absatz 3 EStG gesondert geregelt. Auch Sachbezüge, die mit amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden, etwa Mahlzeiten, und die private Nutzung eines Dienstwagens unterliegen eigenen Regeln. Kleinere Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen werden nach den Lohnsteuer-Richtlinien ebenfalls eigenständig behandelt.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Bestehende Gutschein- und Kartenmodelle sollten darauf geprüft werden, ob sie die Kriterien des ZAG erfüllen; Anbieter können das häufig belegen.
  • Die Zusätzlichkeit sollte schriftlich dokumentiert werden, damit bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung keine Gehaltsumwandlung unterstellt wird.
  • Alle Sachbezüge eines Monats sind zusammenzurechnen; schon ein kleiner zusätzlicher Vorteil kann die Freigrenze sprengen.
  • Jahresgutscheine oder Vorauszahlungen sind riskant, weil die Grenze monatlich gilt.
  • Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Steuerberatung oder eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt.