Viele Arbeitgeber laden Bewerber vor einer Einstellung zum Probearbeiten ein. Rechtlich ist das nur dann ohne Vergütung möglich, wenn es sich um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis handelt: ein unverbindliches Kennenlernen ohne Arbeitspflicht und ohne Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wird der Bewerber dagegen wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Vergütung, mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro je Stunde, der seit dem 1. Januar 2026 gilt. Gesetzlich unfallversichert sind Probearbeitende nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in der Regel ohnehin.

Was ist ein Einfühlungsverhältnis?

Das Einfühlungsverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, das nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig ist, wie das Fachportal Haufe zusammenfasst. Der Bewerber soll den Betrieb kennenlernen, der Arbeitgeber soll einschätzen, ob die Person ins Team passt. Gegenseitige Pflichten zur Arbeitsleistung und zur Lohnzahlung entstehen nicht. Mehrere Landesarbeitsgerichte haben ein solches Kennenlernen ohne Vergütungsanspruch grundsätzlich gebilligt, darunter die Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 und München im Jahr 2016.

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Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. Der Bewerber unterliegt im Einfühlungsverhältnis nur dem Hausrecht, nicht dem Direktionsrecht. Er darf zusehen, Fragen stellen und einzelne Tätigkeiten ausprobieren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Je stärker er in Arbeitsabläufe eingebunden wird, feste Zeiten einhalten muss und verwertbare Arbeit leistet, desto eher liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

Wann wird aus dem Probetag ein Arbeitsverhältnis?

Erteilt der Arbeitgeber Weisungen wie gegenüber einem Arbeitnehmer und erbringt der Bewerber eine Arbeitsleistung, die dem Betrieb nützt, spricht viel für ein Arbeitsverhältnis. Dann gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt nach Angaben der Bundesregierung zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Auch die Bezeichnung als Praktikum ändert daran wenig: Praktikanten gelten nach § 22 MiLoG grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Ausgenommen sind etwa Pflichtpraktika sowie freiwillige Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten vor einer Ausbildung oder einem Studium.

Wer Bewerber länger erproben will, kann ein reguläres Arbeitsverhältnis mit Probezeit vereinbaren oder einen Vertrag zur Erprobung befristen. Eine Befristung bedarf nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes der Schriftform.

Sind Probearbeitende unfallversichert?

Das Bundessozialgericht hat am 20. August 2019 entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der bei einem Entsorgungsunternehmen einen unbezahlten Probearbeitstag absolvierte und dabei vom Lastwagen stürzte, gesetzlich unfallversichert war. Wie die Legal Tribune Online berichtete, stufte das Gericht ihn als sogenannten Wie-Beschäftigten nach § 2 Abs. 2 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch ein. Seine Tätigkeit habe dem Unternehmen gedient und einen wirtschaftlichen Wert gehabt, weil der Arbeitgeber so einen geeigneten Bewerber auswählen konnte. Zuvor hatten die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen einen Arbeitsunfall abgelehnt.

Welche Sonderfälle gibt es?

Arbeitslose können über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber teilnehmen. Nach § 45 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) dürfen solche betrieblichen Maßnahmen in der Regel höchstens sechs Wochen dauern, bei Langzeitarbeitslosen bis zu zwölf Wochen. Inhaber einer Chancenkarte dürfen nach dem Aufenthaltsgesetz Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen ausüben.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Ein unbezahlter Probetag sollte als Kennenlernen gestaltet sein: ohne Arbeitspflicht, ohne feste Weisungen und ohne Einsatz als vollwertige Arbeitskraft.
  • Ziel, Dauer und Unverbindlichkeit des Einfühlungsverhältnisses sollten vorab kurz schriftlich festgehalten werden.
  • Soll der Bewerber tatsächlich mitarbeiten, ist eine Vergütung mindestens in Höhe des Mindestlohns einzuplanen und die Beschäftigung ordnungsgemäß zu behandeln.
  • Auch beim Probetag gelten Arbeitsschutz und Unfallversicherung; eine kurze Sicherheitseinweisung ist ratsam.
  • Für längere Erprobungen ist ein Arbeitsvertrag mit Probezeit der rechtssichere Weg. Im Zweifel empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.