O2 Telefónica verkauft seine Callcenter in Rostock und Bremen an den französischen Kundenservice-Dienstleister TP, der früher Teleperformance hieß. Betroffen sind rund 430 Beschäftigte, etwa 240 in Rostock und 180 in Bremen, wie die Deutsche Presse-Agentur am 30. Oktober 2026 berichtete. Die Kartellbehörden müssen noch zustimmen, der Abschluss ist zum Jahreswechsel geplant. Einen Kaufpreis nannten die Unternehmen nicht. Die Standorte Hamburg, Potsdam und Nürnberg bleiben bei O2.

Warum verkauft O2 seinen Kundenservice?

Der Verkauf gehört zu einem größeren Sparprogramm. O2 Telefónica will in diesem Jahr bis zu 1.100 Vollzeitstellen streichen, etwa jede sechste der zu Jahresbeginn rund 6.820 Stellen. Die Gewerkschaft Verdi hatte schon im Juli gewarnt, dass Callcenter geschlossen oder deutlich verkleinert werden könnten. Hintergrund ist unter anderem der Verlust des Großkunden 1&1, dessen Kunden seit 2024 über das Vodafone-Netz telefonieren.

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O2-Operativchef Mallik Rao begründete den Schritt mit dem Wandel im Kundenservice: Kunden nutzten zunehmend Angebote zur Selbsthilfe. TP-Manager Rainer Majcen kündigte an, die lange Zusammenarbeit mit Telefónica für einen reibungslosen Übergang zu nutzen.

Was ändert sich für die Beschäftigten?

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes verkauft und vom Erwerber weitergeführt, greift in der Regel § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Käufer tritt dann kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Lohn, Betriebszugehörigkeit und Urlaubsansprüche bleiben erhalten. Ob die Voraussetzungen im Fall O2 vorliegen, haben die Unternehmen öffentlich nicht im Detail erläutert; bei der Übernahme kompletter Standorte samt Personal und Auftrag ist das aber der typische Weg.

Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Tarifverträge: Galt beim Verkäufer ein Tarifvertrag und ist der Käufer nicht daran gebunden, werden die Regeln Inhalt der Arbeitsverträge. Sie dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Kündigungsverbot: Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.
  • Unterrichtung: Bisheriger und neuer Arbeitgeber müssen jede betroffene Person vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen informieren (§ 613a Abs. 5 BGB).
  • Widerspruch: Beschäftigte können dem Übergang innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dann bleibt ihr Arbeitsverhältnis beim Verkäufer – der ihnen allerdings betriebsbedingt kündigen kann, wenn ihr Arbeitsplatz entfallen ist.

Wo liegen die Risiken für Arbeitgeber?

Der häufigste Fehler ist ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben. Ist es unvollständig oder falsch, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Das Bundesarbeitsgericht lässt einen Widerspruch dann grundsätzlich noch lange danach zu; erst nach rund sieben Jahren gilt das Recht in der Regel als verwirkt, wenn Beschäftigte zuvor ordnungsgemäß über den Übergang als solchen informiert wurden. Für den Verkäufer bedeutet das ein langes Risiko, dass Beschäftigte zurückkehren wollen.

Hinzu kommt die Frage der Laufzeit. Bei Auslagerungen im Kundenservice erhält der Käufer meist einen Dienstleistungsvertrag des Verkäufers. Läuft dieser aus und wird nicht verlängert, kann der Erwerber Personal abbauen – dann gelten die üblichen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes und gegebenenfalls die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige. Wie lange TP für O2 arbeiten soll, ist nicht bekannt.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Unterrichtung früh vorbereiten: Das Schreiben nach § 613a Abs. 5 BGB gemeinsam mit dem Erwerber abstimmen und konkret formulieren – Identität des Käufers, Folgen für Tarifbindung und Betriebsrat, Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB.
  • Betriebsrat einbinden: Der Verkauf allein ist keine Betriebsänderung. Werden aber Betriebe gespalten oder Abläufe grundlegend geändert, können Interessenausgleich und Sozialplan nötig werden.
  • Widersprüche einplanen: Für Beschäftigte, die widersprechen, braucht der Verkäufer einen Plan – Weiterbeschäftigung an anderem Standort oder Trennung, etwa per Aufhebungsvertrag.
  • Käuferseite prüfen: Erwerber übernehmen Altlasten wie Überstundenkonten und Urlaubsansprüche. Diese gehören in die Due-Diligence-Prüfung und den Kaufpreis.