Generali Deutschland will bis Ende 2030 rund 800 Stellen abbauen und die Standorte Stuttgart, Nürnberg und Aachen aufgeben. Das gab der Versicherer am 23. Oktober 2026 bekannt. Betroffen ist etwa jede elfte der rund 9.100 Stellen in Deutschland. Der Abbau soll ohne betriebsbedingte Kündigungen erfolgen: über natürliche Fluktuation, Renteneintritte sowie freiwillige Abfindungs- und Altersregelungen. Über die Umsetzung verhandelt das Management mit dem Konzernbetriebsrat.
Was genau ändert sich?
Künftig will Generali seine Arbeit auf fünf Regionalzentren bündeln: München, Köln, Karlsruhe, Hamburg und Saarbrücken. Hinzu kommen Spezialstandorte in Frankfurt, Leipzig und Berlin. Die Teams aus Nürnberg sollen nach München wechseln, die aus Aachen nach Köln. In Stuttgart arbeiten nach Angaben der Stuttgarter Zeitung derzeit rund 250 Beschäftigte; sie sollen ins Regionalzentrum Karlsruhe gehen. Für die Beschäftigten gilt bis Ende 2030 eine Arbeitsplatz- und Standortgarantie.
Lesen Sie auch Thyssenkrupp Steel: Wie der Personalbereich den Abbau von 11.000 Stellen steuert
Als Grund nennt das Unternehmen ein stark verändertes Marktumfeld und Produktivitätsgewinne durch Technik. Generali investiert nach eigenen Angaben einen dreistelligen Millionenbetrag in die Modernisierung der IT und in Künstliche Intelligenz. Parallel sollen Fachkräfte mit Fähigkeiten eingestellt werden, die der Konzern künftig braucht. Deutschlandchef Stefan Lehmann sagte, mit den Veränderungen schaffe man die Voraussetzungen, „um auch künftig profitabel zu wachsen“.
Warum dauert der Umbau fünf Jahre?
Der lange Zeitraum ist kein Zufall, sondern Voraussetzung für das Versprechen ohne Kündigungen. Wer Stellen allein über Fluktuation und Ruhestand abbauen will, braucht Zeit: Bei 9.100 Beschäftigten entsprechen 800 Stellen über gut vier Jahre rechnerisch knapp 200 Abgängen pro Jahr, die nicht nachbesetzt werden. Ein Teil davon ergibt sich aus Renteneintritten, der Rest muss über freiwillige Angebote kommen. Personalvorstand Arne Benzin begründete die frühe Ankündigung damit, dass die Veränderungen so „planbar“ werden sollen.
Das Muster ähnelt anderen Großunternehmen, die derzeit auf Freiwilligkeit setzen. Mercedes-Benz startet im Dezember ein neues Abfindungsprogramm für Verwaltung und Entwicklung; bei Thyssenkrupp Steel steuert der Personalbereich den Abbau von 11.000 Stellen über mehrere Jahre. Neu ist bei Generali die ausdrückliche Verknüpfung mit KI-Investitionen in der Verwaltung – ein Thema, das Versicherer und Banken stärker treffen dürfte als die Industrie.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Die Schließung oder Verlegung von Standorten ist in aller Regel eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Unternehmen muss den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und über einen Interessenausgleich verhandeln; für wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten kann der Betriebsrat einen Sozialplan verlangen. Typische Themen bei Standortzusammenlegungen sind Fahrtkostenzuschüsse, Umzugshilfen, mobiles Arbeiten und Härtefallregeln. Die einzelnen Wechsel an einen anderen Standort sind zudem als Versetzung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Zeit ist das wichtigste Instrument: Ein Abbau ohne Kündigungen gelingt nur mit langem Vorlauf. Wer ihn plant, sollte Altersstruktur und Fluktuation der vergangenen Jahre auswerten, bevor Zahlen kommuniziert werden.
- Freiwilligenprogramme steuern: Abfindungs- und Vorruhestandsangebote ziehen oft gerade gefragte Fachleute an. Sinnvoll sind Zustimmungsvorbehalte des Arbeitgebers und klare Fristen. Was bei der Gestaltung zu beachten ist, zeigt unser Beitrag zum Aufhebungsvertrag mit Form- und Sperrzeitfragen.
- Versetzungsklauseln prüfen: Ob Beschäftigte an einen anderen Ort wechseln müssen, hängt vom Arbeitsvertrag und vom Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung ab. Fehlt eine Versetzungsklausel, kann eine Änderungskündigung nötig werden – die ein Unternehmen mit Kündigungsverzicht gerade vermeiden will.
- Betriebsrat früh einbinden: Interessenausgleich und Sozialplan brauchen Zeit; ein verspäteter Start kann Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG auslösen. Den Ablauf schildert unser Beitrag zu Interessenausgleich und Sozialplan.