Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Begründung offenbar ungeprüft von einem Dritten übernommen worden war. Ein wesentliches Indiz waren mehrere zitierte Entscheidungen des BAG und des Bundesgerichtshofs, die es nicht gibt. Der Zweite Senat spricht in seinem Beschluss vom 30. September 2026 (Az. 2 AZN 339/26) ausdrücklich von sogenannten Halluzinationen, wie sie bei Textprogrammen auf Basis künstlicher Intelligenz auftreten. Der Beschluss ist auf der Website des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht; zuerst berichtete beck-aktuell.
Worum ging es in dem Verfahren?
Dem Beschluss lag ein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit zugrunde, in dem es unter anderem um eine Kündigung ging. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die unterlegene Arbeitnehmerin legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein. Die Begründung reichte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein.
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Das Dokument fiel nach den Berichten mehrfach aus dem Rahmen: Es trug keinen Briefkopf, war auffällig mit Fett- und Unterstreichungen formatiert und begann mit einer schwer einzuordnenden Überschrift. Vor allem aber verwies es auf Gerichtsentscheidungen, die nicht existieren, und gab tatsächlich existierende Entscheidungen falsch wieder. Die Gegenseite äußerte den Verdacht, der Ehemann der Klägerin, der in erster Instanz zusätzlich als Vertreter aufgetreten war, habe den Text verfasst. Der Anwalt bestritt das und erklärte, er übernehme die volle Verantwortung.
Warum war die Beschwerde unzulässig?
Vor dem BAG herrscht Vertretungszwang. Nach § 11 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, in der Regel durch Rechtsanwälte. Ein Anwalt darf zwar Entwürfe Dritter verwenden, muss sie aber selbst prüfen und sich zu eigen machen. Die Unterschrift genügt dafür normalerweise als Nachweis. Das gilt nach Auffassung des Senats jedoch nicht, wenn die Umstände zeigen, dass der Text ungeprüft übernommen wurde.
Genau das nahm das BAG hier an. Die nachträgliche Erklärung des Anwalts, er stehe für den Inhalt ein, half nicht mehr, weil die Frist für die Begründung bereits abgelaufen war. Die Beschwerde wäre laut beck-aktuell aber auch in der Sache ohne Erfolg geblieben, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder eine ordnungsgemäß gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt war. Die Kosten trägt die Beschwerdeführerin.
Warum ist die Entscheidung bemerkenswert?
Nach Einschätzung der Fachpresse handelt es sich um eine der ersten veröffentlichten BAG-Entscheidungen, die erfundene KI-Zitate als Indiz für einen nicht ordnungsgemäß verantworteten Schriftsatz heranziehen. Bislang hatten Gerichte solche Fälle vor allem berufsrechtlich bewertet. Hier hatte der Fehler unmittelbare prozessuale Folgen: Das Rechtsmittel scheiterte bereits an der Zulässigkeit. Nexvyra verweist zudem auf Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von KI vom Dezember 2024.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Die Entscheidung betrifft zunächst Anwälte, hat aber auch für Unternehmen Bedeutung: Wer im Arbeitsgerichtsprozess vertreten wird, trägt die Folgen, wenn ein Schriftsatz wegen formaler Mängel scheitert.
- Personal- und Rechtsabteilungen, die KI-Werkzeuge für Entwürfe, Stellungnahmen oder Recherchen nutzen, sollten jede zitierte Entscheidung und Norm anhand der Originalquelle prüfen.
- Bei der Beauftragung externer Kanzleien kann es sinnvoll sein, nach deren Regeln für den Einsatz von KI und für die Qualitätskontrolle zu fragen.
- Auch interne Dokumente wie Abmahnungen, Kündigungsbegründungen oder Betriebsvereinbarungen sollten nicht ungeprüft aus KI-generierten Texten übernommen werden, da fehlerhafte Rechtsgrundlagen die Position des Unternehmens schwächen können.
- Fristen laufen unabhängig von solchen Fehlern weiter; eine spätere Korrektur kann zu spät kommen.