Ausbildungsbetriebe dürfen die private Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich untersagen, oft sogar ohne Mitbestimmung des Betriebsrats. Das folgt aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2023. Allein reicht das aber nicht, schreiben Miriam Schöpp und Dirk Werner vom Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) des Instituts der deutschen Wirtschaft in einer am 3. November 2026 erschienenen Kolumne für die Personalwirtschaft: Ablenkung, sozialer Druck und Ausgrenzung wirken über den Betriebsalltag hinaus.
Wie groß ist das Problem wirklich?
Die Zahlen sind deutlich, aber nur begrenzt auf Azubis übertragbar. Die Trendstudie „Jugend in Deutschland 2026“ befragte 2.012 Menschen zwischen 14 und 29 Jahren. Nach Angaben der KOFA-Autoren schätzen 47 Prozent ihre tägliche Smartphone-Zeit auf mehr als vier Stunden, 38 Prozent sehen negative Folgen für ihre Leistung. Das sind Selbstauskünfte. Die Längsschnittstudie von DAK-Gesundheit und Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf misst anders und bei Jüngeren: Im Herbst 2025 nutzten 21,5 Prozent der 10- bis 17-Jährigen soziale Medien riskant, weitere 6,6 Prozent pathologisch. Für die Personalpraxis heißt das: In einer Azubi-Gruppe ist problematische Nutzung kein Einzelfall, ein belastbarer Wert für Auszubildende fehlt aber.
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Was darf der Betrieb verbieten?
Im Beschluss vom 17. Oktober 2023 (1 ABR 24/22) ging es um einen Automobilzulieferer, der jede private Handynutzung während der Arbeitszeit per Aushang untersagt hatte. Das Gericht wertete das als Regelung des Arbeitsverhaltens, nicht der betrieblichen Ordnung. Damit besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Verbot erfasste auch Leerlaufphasen. Daraus ergeben sich für Ausbildungsbetriebe drei Zonen:
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- Arbeitszeit und Unterweisung: Ein Verbot zur Sicherung konzentrierter Arbeit ist nach dieser Linie regelmäßig mitbestimmungsfrei. Das BAG ließ offen, ob ein Verbot im Einzelfall individualrechtlich zu weit geht.
- Miteinander: Stehen Lautstärke, Musik oder Fotos im Betrieb im Vordergrund, kann der Schwerpunkt beim Ordnungsverhalten liegen, dann redet der Betriebsrat mit. Maßgeblich ist der überwiegende Zweck nach dem objektiven Inhalt der Regel.
- Pausen: Ruhepausen sind Zeit ohne Arbeitspflicht. Das BAG-Argument der Arbeitsleistung trägt hier nicht. Ausnahmen brauchen einen eigenen Grund, etwa Sicherheit an bestimmten Orten oder Fotoverbote in sensiblen Bereichen.
Warum reicht ein Verbot nicht?
Ausbildende haben mehr Pflichten als andere Arbeitgeber. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen sie die charakterliche Entwicklung fördern und dafür sorgen, dass Azubis nicht sittlich oder körperlich gefährdet werden. Beschimpfungen im Azubi-Chat oder Fotos ohne Zustimmung gehören damit auch dann auf den Tisch, wenn sie nach Feierabend entstehen, sobald sie in den Betrieb hineinwirken. Mehr zu den Pflichten von Ausbildungsbetrieben nach dem BBiG haben wir gesondert zusammengefasst.
Die KOFA-Autoren empfehlen deshalb, Regeln gemeinsam zu erarbeiten: keine Erwartung sofortiger Antworten im Gruppenchat, keine Fotos ohne Einverständnis, kein Mitmachen bei bloßstellenden Kommentaren. Dazu gehören vertrauliche Meldewege und ein fiktiver Fall als Übung. Auch Ausbilder selbst müssen sich daran halten: Private Geräte haben an Maschinen, beim Fahren, in Unterweisungen und Kundengesprächen keinen Platz.
Welche Fehler passieren in der Praxis?
- Dienstliches im Privatchat nach Feierabend. Für Minderjährige gilt nach § 13 Jugendarbeitsschutzgesetz eine tägliche Freizeit von mindestens zwölf Stunden, für Erwachsene eine Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 Arbeitszeitgesetz. Eine Schichtänderung um 22 Uhr im Azubi-Chat ist deshalb mehr als eine Stilfrage.
- Vorschnelle Kündigung. Nach der Probezeit können Auszubildende nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein Handyverstoß reicht dafür in der Regel nicht, ohne dass zuvor abgemahnt wurde.
- Diagnosen statt Beobachtungen. Bei Übermüdung raten die KOFA-Autoren, zuerst die riskante Tätigkeit zu unterbrechen und erst danach das Gespräch zu suchen. Ansprechen, was zu sehen ist, nicht vermuten, woran es liegt.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Formulieren Sie den Zweck einer Handyregel ausdrücklich: Konzentration und Sicherheit sind etwas anderes als Umgangsformen. Das entscheidet mit über die Mitbestimmung.
- Gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, beziehen Sie sie mit dem Betriebsrat ein, auch wo es rechtlich nicht zwingend ist.
- Nennen Sie externe Hilfen wie das Portal „Ins Netz gehen“ des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit oder JUUUPORT bei Cybermobbing. Niemand im Betrieb muss Therapeut sein.
- Nehmen Sie die Regeln in die Einführung neuer Azubis auf. Das passt in die Vorbereitung auf den nächsten Jahrgang, ebenso wie die Prüfung der Mindestausbildungsvergütung 2027.