Ausbildende Betriebe müssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) dafür sorgen, dass Auszubildende das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichen. Dazu gehören ein Ausbildungsvertrag in Textform vor Beginn der Ausbildung, die Eintragung bei der zuständigen Stelle, kostenlose Ausbildungsmittel, die Freistellung für die Berufsschule, eine angemessene Vergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung und am Ende ein Zeugnis. Für Ausbildungen, die 2027 beginnen, liegt die Mindestvergütung im ersten Jahr bei 764 Euro im Monat.
Was gilt für Vertrag und Eintragung?
Nach § 11 BBiG müssen Ausbildende den wesentlichen Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Abschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform festhalten. Pflichtangaben sind unter anderem Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Überstundenausgleich, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen und die Form des Ausbildungsnachweises. Die Vertragsabfassung ist Auszubildenden und bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern auszuhändigen oder zu übermitteln; Auszubildende bestätigen den Empfang. Anschließend ist nach § 36 BBiG unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle, etwa der Kammer, zu beantragen.
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Einstellen darf nach § 28 BBiG nur, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist; andernfalls muss ein geeigneter Ausbilder bestellt werden.
Welche Pflichten bestehen während der Ausbildung?
§ 14 BBiG verpflichtet Ausbildende, die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen und selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich zu beauftragen. Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur sind kostenlos bereitzustellen – auch für Prüfungen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses. Für digitales mobiles Ausbilden gilt das ausdrücklich auch für zusätzlich nötige Hard- und Software. Auszubildende sind zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten; diese müssen regelmäßig durchgesehen werden, und Auszubildende müssen sie am Arbeitsplatz führen dürfen. Übertragen werden dürfen nur Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen.
Wann sind Auszubildende freizustellen?
Nach § 15 BBiG dürfen Auszubildende vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden. Freizustellen sind sie für den Unterricht, einmal wöchentlich an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, in Blockwochen mit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, für Prüfungen und externe Ausbildungsmaßnahmen sowie am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Diese Zeiten werden auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Was gilt für die Vergütung?
§ 17 BBiG verlangt eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich steigt. Nicht angemessen ist eine Vergütung unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung, die jährlich fortgeschrieben wird. Für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2026 beträgt sie im ersten Jahr 724 Euro. Für Ausbildungsbeginne im Jahr 2027 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) am 7. Oktober 2026 folgende Monatsbeträge bekannt gegeben: 764 Euro im ersten, 902 Euro im zweiten, 1.031 Euro im dritten und 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Tarifgebundene Betriebe können nach Angaben des BIBB auch tarifliche Vergütungen zahlen, die darunter liegen.
Über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Nach § 19 BBiG ist die Vergütung unter anderem für Freistellungszeiten und bei unverschuldeter Verhinderung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen.
Was gilt für Probezeit, Ende und Zeugnis?
Die Probezeit beträgt nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. Danach kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen (§ 22 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder bei vorzeitig bestandener Prüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Wird die Prüfung nicht bestanden, verlängert es sich auf Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG). Bei Beendigung ist ein Zeugnis auszustellen (§ 16 BBiG). Wer Auszubildende im Anschluss ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, begründet nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Vertragsvorlagen für Ausbildungsbeginne 2027 an die neue Mindestvergütung anpassen und die jährliche Steigerung einplanen.
- Berufsschultage und Prüfungstermine früh in die Einsatzplanung aufnehmen.
- Ausbildungsnachweise regelmäßig gegenzeichnen und Zeit für ihr Führen im Betrieb einräumen.
- Bei minderjährigen Auszubildenden zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten, etwa höhere Urlaubsansprüche und halbjährliche Unterweisungen.
- Rechtzeitig vor dem Prüfungstermin klären, ob und wie eine Übernahme erfolgen soll. Bei Fragen helfen die Ausbildungsberater der zuständigen Kammer.