Die Pflege von Angehörigen schränkt die Erwerbstätigkeit in Deutschland in einem Umfang ein, der rechnerisch 184.000 Vollzeitstellen entspricht. Das geht aus einer Studie der Prognos AG für die Bertelsmann Stiftung hervor, die am 20. Oktober 2026 erschienen ist. Bis 2045 könnte der Wert auf 229.000 Vollzeitstellen steigen. Besonders betroffen sind Frauen: Sie stellen zwei Drittel der Pflegenden, und 2045 könnten rund 580.000 Frauen deshalb weniger oder gar nicht erwerbstätig sein. Für Arbeitgeber ist das kein Randthema mehr, sondern ein wachsender Teil des Fachkräfteproblems.

Wie viele Beschäftigte betrifft das?

Nach den Zahlen der Studie leisteten 2023 rund 4,6 Millionen Menschen im Erwerbsalter Angehörigenpflege, das sind 8,7 Prozent dieser Altersgruppe. In knapp 20 Jahren könnten es 13,3 Prozent sein. Auf einen Betrieb mit 100 Beschäftigten umgelegt, versorgen damit rein rechnerisch mehrere Menschen zu Hause einen Angehörigen – oft ohne dass die Personalabteilung davon weiß.

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Wie belastend das ist, zeigt der WIdOmonitor des Wissenschaftlichen Instituts der AOK vom Mai 2026, für den Forsa rund 1.500 pflegende Angehörige befragt hat. 59 Prozent von ihnen sind erwerbstätig, 31,3 Prozent in Vollzeit und 27,7 Prozent in Teilzeit. 45,2 Prozent der Teilzeitkräfte haben ihre Arbeitszeit wegen der Pflege verringert. Unter den Erwerbstätigen fühlen sich 46,9 Prozent hoch belastet – mehr als unter den nicht Erwerbstätigen mit 38,3 Prozent. Die Doppelrolle ist also der eigentliche Stressfaktor.

Warum die gesetzlichen Auszeiten kaum genutzt werden

Nur 12,5 Prozent der erwerbstätigen Pflegenden haben nach dem WIdOmonitor bisher eine der befristeten Freistellungen genutzt. Rund ein Viertel nennt finanzielle Gründe, ebenfalls ein Viertel kennt die Angebote nicht, etwa 40 Prozent sehen keinen Bedarf. Dabei ist der Rahmen umfangreich:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG): bis zu zehn Arbeitstage bei akutem Pflegebedarf, unabhängig von der Betriebsgröße; als Lohnersatz gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse.
  • Pflegezeit nach § 3 PflegeZG: vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monate, Anspruch in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, Ankündigung zehn Arbeitstage vorher.
  • Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG): Teilzeit bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, Anspruch in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Während Pflegezeit und Familienpflegezeit sind Beschäftigte unbezahlt oder nur anteilig bezahlt; ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gleicht das nur teilweise aus. Das erklärt die Zurückhaltung. Einzelheiten zu Fristen und Kündigungsschutz haben wir in unserem Überblick zu Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammengestellt.

Was im Betrieb wirkt

Weil die gesetzlichen Modelle für viele zu teuer sind, wandern Pflegende in Teilzeit oder steigen aus. Genau hier haben Arbeitgeber Spielraum, der über das Gesetz hinausgeht und oft wenig kostet:

  • Kurzfristige Flexibilität: Gleitzeit, Arbeitszeitkonten und tageweise mobile Arbeit fangen Arzttermine und Notfälle auf, bevor jemand die Stunden dauerhaft reduziert.
  • Befristete statt dauerhafte Teilzeit: Die Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht die Rückkehr zur alten Stundenzahl; aktiv angeboten senkt sie die Hürde, überhaupt zu reduzieren.
  • Ansprechperson benennen: Eine feste Stelle in HR, die die Ansprüche erklärt, beseitigt das Informationsdefizit, das ein Viertel der Befragten angibt.
  • Führungskräfte sensibilisieren: Pflege kündigt sich selten an. Wer im Mitarbeitergespräch danach fragt, erfährt früher, wann Unterstützung nötig ist.

Politisch ist Bewegung möglich: Die Studienautoren empfehlen, das im Koalitionsvertrag angekündigte Familienpflegegeld einzuführen und den Zugang zu Tages- und Kurzzeitpflege zu erleichtern. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der vor allem die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren soll. Die Autoren mahnen, die Folgen für die Erwerbsbeteiligung in dieser Reformdebatte mitzudenken.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Pflegende verlassen den Betrieb selten abrupt, sondern reduzieren schrittweise – wer früh flexible Lösungen anbietet, hält Arbeitszeit und Erfahrung im Unternehmen.
  • Die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung müssen alle Arbeitgeber gewähren; bei Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten die Schwellen von mehr als 15 beziehungsweise 25 Beschäftigten.
  • Ab der Ankündigung einer Pflegezeit besteht nach § 5 PflegeZG Sonderkündigungsschutz.
  • Eine Betriebsvereinbarung oder Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege schafft Verlässlichkeit; flexible Arbeitszeitmodelle sind dabei mitbestimmungspflichtig.
  • Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld und zum Darlehen sollten im Intranet leicht zu finden sein – ein einfacher Schritt gegen die verbreitete Unkenntnis.