Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) drei Arten von Freistellungsansprüchen: bis zu zehn Arbeitstage bei einer akuten Pflegesituation, bis zu sechs Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit. Die kurzfristige Freistellung gilt in jedem Betrieb, Pflegezeit erst bei mehr als 15, Familienpflegezeit bei mehr als 25 Beschäftigten. Ab der Ankündigung besteht Kündigungsschutz.
Was gilt bei einer akuten Pflegesituation?
Nach § 2 PflegeZG dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das nötig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vorzulegen.
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Zur Entgeltfortzahlung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt. Andernfalls können Beschäftigte bei der Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beantragen – nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.
Was ist Pflegezeit?
Pflegezeit ist nach § 3 PflegeZG die vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Sie dauert nach § 4 PflegeZG höchstens sechs Monate je Angehörigem. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Beschäftigte müssen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und angeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie freigestellt werden wollen. Die Pflegebedürftigkeit weisen sie durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.
Bei teilweiser Freistellung schließen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit. Den Wünschen der Beschäftigten ist zu entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ähnliche Ansprüche gibt es für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger, auch außer Haus, sowie für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase für bis zu drei Monate.
Was unterscheidet die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist immer eine teilweise Freistellung für höchstens 24 Monate. Die Arbeitszeit muss dabei wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen, bei schwankender Verteilung im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgerechnet. Anzukündigen ist sie nach § 2a FPfZG spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform, ebenfalls mit Angaben zu Zeitraum, Umfang und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten.
Was gilt in kleineren Betrieben?
Auch Beschäftigte unterhalb der Schwellenwerte können eine Freistellung beantragen, allerdings nur als Vereinbarung. Nach § 3 Absatz 6a PflegeZG und § 2a Absatz 5a FPfZG muss der Arbeitgeber einen solchen Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang beantworten und eine Ablehnung begründen. Für vereinbarte Freistellungen beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.
Welcher Kündigungsschutz gilt?
Nach § 5 PflegeZG darf der Arbeitgeber von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Freistellung nicht kündigen. Dies gilt über § 2 Absatz 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit. Ausnahmen kann nur die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle zulassen.
Finanziell können Beschäftigte für die Dauer einer Freistellung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen (§ 3 FPfZG). Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber den Urlaub nach § 4 Absatz 4 PflegeZG für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Zu den nahen Angehörigen zählen nach § 7 PflegeZG unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkelkinder.
- Die Beschäftigtenzahl für die Schwellenwerte regelmäßig prüfen, da sie über Rechtsanspruch oder bloßen Antrag auf Vereinbarung entscheidet.
- Eingang von Ankündigungen und Anträgen mit Datum festhalten; die Vier-Wochen-Antwortfrist in Kleinbetrieben gilt ab Zugang.
- Endet die Pflegebedürftigkeit oder ist häusliche Pflege nicht mehr möglich, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
- Für Beschäftigte bietet das Portal „Wege zur Pflege“ des Bundesfamilienministeriums einen Überblick. Bei Fragen zum Einzelfall empfiehlt sich rechtliche Beratung.