Die Gasspeicher in Deutschland haben die Füllstandsvorgaben zum 1. November 2026 verfehlt: Nach den Daten der europäischen Transparenzplattform AGSI waren sie am Samstag zu rund 61,4 Prozent gefüllt, gefordert war im Durchschnitt etwa 70 Prozent, wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet. Bundeswirtschaftsministerium und Bundesnetzagentur halten die Versorgung dennoch für gesichert. Für Arbeitgeber stellt sich trotzdem die Frage, wie weit sie die Heizung in Büros, Werkhallen und Lagern absenken dürfen, wenn die Energiekosten steigen. Die Antwort gibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ – und sie lässt weniger Spielraum, als viele annehmen.
Wie ernst ist die Lage bei den Speichern?
Die Gasspeicherfüllstandsverordnung verlangt zum 1. November je Anlage einen bestimmten Füllstand: 80 Prozent für Kavernenspeicher und vier Porenspeicher im Süden, 45 Prozent für sechs weitere Porenspeicher. Zum 1. Februar 2027 gilt ein allgemeines Ziel von 30 Prozent. Eine Sprecherin von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) erklärte, die Versorgung sei auch bei den derzeitigen Füllständen für den Winter gesichert; Entnahmen und laufende Importe seien ebenso wichtig wie die Speicher. Die Bundesnetzagentur schätzt das Risiko einer angespannten Versorgung als gering ein.
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Die Speicherbranche sieht das kritischer. Sebastian Heinermann, Geschäftsführer der Initiative Energien Speichern, sprach von einem „ernstzunehmenden Warnsignal“: Deutschland gehe mit kleineren Reserven in den Winter und sei anfälliger, falls es sehr kalt werde oder Importe ausfielen. Für Betriebe heißt das vor allem: Mit einer Abschaltung ist derzeit nicht zu rechnen, mit Preisdruck schon.
Welche Temperaturen schreibt das Arbeitsschutzrecht vor?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt in Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Was das konkret bedeutet, legt die ASR A3.5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin fest. Hält sich ein Betrieb an die Regel, darf er davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen. Die Mindestwerte hängen von Körperhaltung und Arbeitsschwere ab:
- Überwiegend sitzend, leichte Arbeit (typischer Büroarbeitsplatz): mindestens 20 °C
- Sitzend, mittelschwere Arbeit: 19 °C
- Stehend oder gehend, leichte Arbeit (etwa Verkauf, Empfang): 19 °C
- Stehend oder gehend, mittelschwere Arbeit (etwa Montage, Kommissionierung): 17 °C
- Schwere Arbeit im Stehen oder Gehen: 12 °C
Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume müssen während der Nutzung mindestens 21 °C haben, Waschräume mit Duschen sollen 24 °C erreichen. Die Mindestwerte gelten für die gesamte Nutzungsdauer – also auch montags um 7 Uhr, wenn die Heizung über das Wochenende abgesenkt war. Gemessen wird bei Sitzarbeit in 0,6 Metern, bei Steharbeit in 1,1 Metern Höhe.
Gibt es wie 2022 eine Ausnahmeregel?
Im Energiekrisenwinter 2022/23 hatte die befristete Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) die Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen vorübergehend um ein Grad abgesenkt. Diese Verordnung ist im April 2023 ausgelaufen. Eine Neuauflage ist nach derzeitigem Stand nicht beschlossen; es gelten die Werte der ASR A3.5 unverändert. Wer die Temperatur trotzdem eigenmächtig unter diese Werte senkt, muss in der Gefährdungsbeurteilung begründen können, warum der Gesundheitsschutz auf andere Weise gewahrt bleibt.
Wo liegt der legale Sparspielraum?
Gespart werden kann vor allem oberhalb der Mindestwerte und außerhalb der Nutzungszeiten. Als Faustregel nennt das Umweltbundesamt rund sechs Prozent weniger Heizenergie je Grad Absenkung. Ein Rechenbeispiel: Ein Verwaltungsgebäude, das bislang auf 22 °C geheizt wurde, kann auf 20 °C gehen, ohne die ASR zu verletzen – nach der Faustregel spart das rund zwölf Prozent der Heizenergie. In Lager- und Montagebereichen mit mittelschwerer Arbeit im Stehen sind 17 °C zulässig; hier lohnt ein Blick, ob bislang aus Gewohnheit wärmer geheizt wird.
Weitere Ansatzpunkte sind Nachtabsenkung mit rechtzeitigem Vorheizen, das Abschalten der Heizung in ungenutzten Fluren, Lagern und Besprechungsräumen sowie die Bündelung von Teams an Tagen mit geringer Präsenz. Für hybride Teams gilt: Wer Büroflächen an bestimmten Tagen schließt, verlagert Heizkosten ins Homeoffice. Dort tragen die Beschäftigten die Kosten selbst, steuerlich können sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Hinweise zum Rahmen gibt unser Überblick zu mobiler Arbeit und Homeoffice.
Was gilt, wenn es trotzdem zu kalt ist?
Lassen sich die Mindestwerte auch mit voller Heizleistung nicht erreichen – etwa in Hallen mit großen Toren –, schreibt die ASR eine Rangfolge vor: zuerst technische Maßnahmen am Arbeitsplatz (Strahlungsheizung, Heizmatten), dann organisatorische (Aufwärmzeiten, Wechsel zwischen kalten und warmen Bereichen), zuletzt persönliche (geeignete Kleidung). Warme Jacken für alle sind also nicht der erste, sondern der letzte Schritt.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Mindestwerte prüfen: Ordnen Sie jedem Bereich die passende Arbeitsschwere zu und hinterlegen Sie die Zieltemperatur in der Gefährdungsbeurteilung.
- Betriebsrat einbinden: Regelungen zum Gesundheitsschutz, die Spielraum lassen, unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ein Heizkonzept mit Absenkzeiten sollte daher abgestimmt werden.
- Vorheizzeiten einplanen: Die Mindesttemperatur muss bei Arbeitsbeginn erreicht sein, nicht erst eine Stunde später.
- Messen und dokumentieren: Ein einfaches Thermometer in der richtigen Höhe und ein Protokoll an kalten Tagen helfen bei Beschwerden.
- Beschäftigte informieren: Erklären Sie, warum welche Temperatur gilt – das gehört auch in die nächste Unterweisung im Arbeitsschutz.
- Besondere Gruppen beachten: Für Schwangere, Beschäftigte mit Vorerkrankungen oder Auszubildende kann die Gefährdungsbeurteilung höhere Werte erfordern.