Nur rund zwölf Prozent der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis 2024 auf Initiative des Arbeitgebers endete, haben eine Abfindung erhalten. Das zeigt ein am 26. Oktober 2026 veröffentlichter Kurzbericht des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP). 2023 lag der Anteil bei zehn Prozent. Die Hälfte der Empfänger bekam weniger als 10.000 Euro. Für Arbeitgeber relativiert das die Zahlen aus den aktuellen Freiwilligenprogrammen der Autoindustrie, die die öffentliche Debatte bestimmen.
Wie hoch sind Abfindungen tatsächlich?
Der Durchschnitt liegt nach der IW-Auswertung bei etwa 34.000 Euro, wird aber von wenigen sehr hohen Zahlungen nach oben gezogen. Aussagekräftiger ist der Median von 10.000 Euro; die mittlere Hälfte der Fälle bewegt sich zwischen 3.300 und 22.000 Euro. Beschäftigte zwischen 50 und 66 Jahren erhielten im Mittel rund 13.000 Euro, Beschäftigte bis 30 Jahre rund 3.000 Euro. Über 50-Jährige stellen etwa 42 Prozent aller Abfindungsempfänger, unter 30-Jährige rund 19 Prozent.
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Wer eine Abfindung bekam, war im Schnitt 8,4 Jahre im Unternehmen, wer ohne ging, 4,1 Jahre. Die Betriebszugehörigkeit ist damit neben dem Alter der stärkste Treiber – was der Logik der gesetzlichen Regelabfindung entspricht.
Wie passt das zur Faustformel?
Bietet ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine Abfindung an, beträgt sie einen halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Ein Rechenbeispiel: Bei 8,4 Jahren, gerundet auf acht Jahre, und einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro ergeben sich 14.000 Euro – etwas mehr als der Median der IW-Daten. Löst ein Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf, sind nach § 10 KSchG bis zu zwölf Monatsverdienste möglich, bei älteren Beschäftigten mit langer Zugehörigkeit bis zu 15 oder 18. Ausführlich erklären wir Regelhöhe, Steuer und Sozialversicherung im Beitrag Abfindung bei Kündigung.
Ein Vorbehalt der Studie: Die Befragungsdaten zeigen nicht, ob die Abfindung freiwillig angeboten oder in einem Kündigungsschutzprozess erstritten wurde. Andere Auswertungen kommen zu höheren Quoten; das gewerkschaftsnahe WSI der Hans-Böckler-Stiftung nennt für 2024 rund ein Viertel, wenn Kündigungen und Aufhebungsverträge zusammen betrachtet werden. Die Zahlen sind wegen unterschiedlicher Abgrenzung nicht direkt vergleichbar.
Was ändert sich politisch?
Zwei Vorhaben der Bundesregierung berühren das Thema, wie die WirtschaftsWoche zusammenfasst. Erstens sollen Abfindungen steuerlich begünstigt werden, wenn Betroffene schnell eine neue Stelle antreten; ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Das IW warnt hier vor Mitnahmeeffekten: 18 Prozent der Empfänger hatten beim Ausscheiden bereits einen neuen Vertrag unterschrieben, weitere 19 Prozent eine konkrete Aussicht. Zweitens soll bei Spitzenverdienern ein Auflösungsantrag ohne Begründung möglich werden, sodass das Gericht dann über die Abfindung entscheidet – Details dazu im Beitrag zum geplanten Kündigungsschutz für Spitzenverdiener.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Realistisch budgetieren: Für Trennungen außerhalb großer Sozialpläne bieten die IW-Werte eine Orientierung; Autobranchen-Angebote sind kein Marktstandard.
- Alter und Zugehörigkeit treiben die Kosten: Bei Freiwilligenprogrammen konzentriert sich der Mittelabfluss auf ältere, langjährige Beschäftigte. Wer gezielt steuern will, braucht klare Teilnahmekriterien, wie im Beitrag zum Freiwilligenprogramm ohne Kündigungen beschrieben.
- § 1a KSchG als Werkzeug: Der Hinweis auf die gesetzliche Abfindung im Kündigungsschreiben schafft Planungssicherheit, wenn Beschäftigte im Gegenzug auf eine Klage verzichten.
- Steuerpläne beobachten: Eine mögliche Begünstigung bei schnellem Jobwechsel könnte Verhandlungen künftig verändern. Bis zu einem Gesetz gilt die bisherige Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz, die seit 2025 nur noch über die Steuererklärung wirkt.