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Kündigungsschutz für Spitzenverdiener: Was geplant ist und wie sich Arbeitgeber vorbereiten

Die Koalition will Beschäftigte mit mehr als 177.450 Euro Jahresgehalt ab 2027 leichter gegen Abfindung kündbar machen. Ein Gesetzentwurf fehlt noch – doch Personalabteilungen können sich auf mehrere Szenarien einstellen.

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Symbolbild · Foto: delphinmedia / Pixabay

CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss auf Eckpunkte verständigt, nach denen Beschäftigte mit einer Jahresvergütung oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung künftig wie leitende Angestellte behandelt werden sollen. Nach den Werten für 2026 sind das 177.450 Euro brutto. Geplanter Start ist der 1. Januar 2027. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.

Gemeint ist keine Kündigung ohne Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber soll aber einen Prozess, in dem sich die Kündigung als unwirksam erweist, durch einen Auflösungsantrag beenden können – gegen eine gesetzlich gedeckelte Abfindung. Für Unternehmen mit gut bezahlten Fach- und Führungskräften verschiebt das die Verhandlungsposition bei Trennungen erheblich.

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In dieser Analyse lesen Sie, wie der Mechanismus nach den §§ 9, 10 und 14 KSchG funktioniert, welche Abfindungen realistisch sind, welche Fragen der Gesetzgeber noch klären muss und welche sechs Schritte Personalabteilungen schon vor dem Gesetzentwurf erledigen können.

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Häufige Fragen

Ab welchem Gehalt soll der Kündigungsschutz gelockert werden?

Nach den Eckpunkten ab dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, nach Werten für 2026 also ab rund 177.450 Euro brutto im Jahr.

Können Spitzenverdiener ab 2027 ohne Grund gekündigt werden?

Nicht im wörtlichen Sinn. Der Arbeitgeber soll aber bei einer unwirksamen Kündigung ohne Begründung die Auflösung gegen Abfindung beantragen können, wie heute bei leitenden Angestellten.

Wie hoch wäre die Abfindung?

Das Gericht setzt sie nach § 10 KSchG fest: bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren und langjährig Beschäftigten bis zu 15 oder 18.

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