Die Robert Bosch GmbH wird in Deutschland in mehrere Gesellschaften aufgeteilt: Die Mobilitätssparte sowie die Einheiten Bosch Digital, Global Business Services und Global Real Estate sollen jeweils eigene GmbHs werden, die vollständig im Besitz der Bosch-Gruppe bleiben. Das hat der Konzern am 22. Oktober 2026 in Gerlingen angekündigt. Rund 62.500 Beschäftigte in Deutschland, die meisten aus dem Mobility-Bereich, sollen in die neuen Gesellschaften wechseln. Diese sollen am 1. August 2027 operativ starten, der Umbau soll bis Ende 2027 abgeschlossen sein.
Für Personalabteilungen ist der Vorgang ein Lehrstück: Eine konzerninterne Ausgliederung dieser Größe berührt nahezu jedes Kapitel des kollektiven Arbeitsrechts – vom Arbeitgeberwechsel über die Tarifbindung bis zur Mitbestimmung.
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Was Bosch zugesagt hat – und was offen ist
Nach Angaben des Unternehmens, über die unter anderem die Nachrichtenagentur dpa-AFX berichtete, sollen die bestehenden Arbeitsverträge auf die jeweiligen Tochtergesellschaften übergehen; Arbeitsbedingungen und Bezahlung sollen unverändert bleiben. Zusätzlichen Personalabbau sehe die Neuordnung nicht vor, sagte ein Sprecher. Bereits beschlossene Programme laufen aber weiter, darunter der angekündigte Abbau von rund 25.000 Stellen in Deutschland und die Streichung etwa der Hälfte der rund 1.800 Arbeitsplätze am Standort Nürnberg.
Bosch-Chef Christian Fischer begründet den Schritt mit dem Wettbewerbsdruck, vor allem durch neue Konkurrenten aus Asien; die Einheiten sollen schneller entscheiden können. Mobility erzielte 2025 einen Umsatz von 55,8 Milliarden Euro, rund 60 Prozent des Konzerns. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende der Sparte, Frank Sell, stellte klar, entscheidend sei, „dass dieser Umbau nicht zu Lasten der Kolleginnen und Kollegen geht“. Wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Einzelnen fortgelten, sollen Unternehmen und Arbeitnehmervertretung noch verhandeln.
Welche Regeln greifen beim Wechsel in die Tochter?
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt auch innerhalb eines Konzerns: Die Tochter-GmbH ist ein eigener Arbeitgeber. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Wie bei dem Verkauf der O2-Callcenter in Rostock und Bremen müssen alle Betroffenen vorher in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen informiert werden (Abs. 5); sie können dem Übergang binnen eines Monats widersprechen (Abs. 6).
Wird die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vollzogen, kommen weitere Schutzregeln hinzu: § 132 Abs. 2 UmwG verhindert, dass sich die kündigungsrechtliche Stellung der Beschäftigten für zwei Jahre verschlechtert, etwa weil der neue Betrieb kleiner ist. Für Verbindlichkeiten, die vor der Ausgliederung entstanden sind, haften die beteiligten Gesellschaften nach § 133 UmwG gemeinsam – bei Versorgungsverpflichtungen aus der Betriebsrente für bis zu zehn Jahre.
Wo die Tücken liegen
- Tarifverträge: Ist die neue Gesellschaft nicht selbst tarifgebunden, gelten die bisherigen Tarifregeln nur als Inhalt des Arbeitsvertrags weiter und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden. Konzerne vermeiden das meist, indem die Tochter dem Arbeitgeberverband beitritt oder Überleitungstarifverträge geschlossen werden.
- Beschäftigungssicherung: Der Zukunftstarifvertrag, den IG Metall und Bosch 2023 für die Mobility-Standorte vereinbart hatten, schließt betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2027 aus. Die neue Struktur startet also wenige Monate vor Ablauf dieser Zusage – ein absehbarer Verhandlungspunkt.
- Betriebsrat: Wird ein Betrieb gespalten, behält der bisherige Betriebsrat nach § 21a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Übergangsmandat für höchstens sechs Monate. Ändert sich die Betriebsorganisation grundlegend, kann eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegen, über die ein Interessenausgleich zu verhandeln ist.
- Unterrichtungsschreiben: Ist es fehlerhaft, läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Bei Zehntausenden Schreiben ist das ein erhebliches Risiko.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Auch eine Ausgliederung im eigenen Konzern ist ein Arbeitgeberwechsel. Planen Sie die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB früh und lassen Sie die Textbausteine juristisch prüfen.
- Klären Sie vor dem Stichtag, ob die neue Gesellschaft tarifgebunden sein wird, und regeln Sie die Fortgeltung von Konzern- und Gesamtbetriebsvereinbarungen ausdrücklich.
- Prüfen Sie Laufzeiten bestehender Beschäftigungssicherungen und Standortzusagen; sie gelten gegenüber dem neuen Arbeitgeber regelmäßig fort, enden aber nicht automatisch später.
- Für Zulieferer und Dienstleister von Bosch ändern sich ab 2027 möglicherweise Vertragspartner und Ansprechpartner; laufende Verträge sollten auf Übertragungsklauseln geprüft werden.
- Wer selbst Stellen abbaut oder umstrukturiert, findet die Abfolge der Pflichten in unserem Zeitplan bis zur Massenentlassungsanzeige.