Der Schweizer Tiefkühlbäcker Aryzta schließt seine Werke im unterfränkischen Gerolzhofen und im thüringischen Nordhausen und konzentriert die deutsche Produktion in Eisleben in Sachsen-Anhalt. Das Unternehmen gab die Pläne am 26. Oktober 2026 bekannt. Nach Angaben einer Sprecherin droht 250 bis 300 Menschen die Kündigung; vielen Betroffenen will Aryzta eine Stelle in Eisleben anbieten. Umgesetzt werden soll das Vorhaben überwiegend 2026 und 2027, die Details will der Konzern in den kommenden Wochen mit den Arbeitnehmervertretern verhandeln.
Wie viele Menschen sind betroffen?
Die Angaben gehen auseinander. Laut Unternehmenswebsite arbeiten in Gerolzhofen rund 300 und in Nordhausen rund 200 Menschen, die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) nennt etwa 270 und 170. Andere Berichte sprechen von zusammen rund 600 Beschäftigten. Wie viele ein Angebot für Eisleben erhalten, sagte Aryzta nicht. In Deutschland beschäftigt der Konzern Berichten zufolge rund 2.000 Menschen.
Lesen Sie auch Personalabbau planen: Zeitplan von der Entscheidung bis zur Massenentlassungsanzeige
Gerolzhofen ist seit 1988 Sitz der Marke Hiestand und stellte zuletzt Croissants, Plundergebäck und Cookies her, Nordhausen Brötchen, Baguettes und Berliner. Aryzta rechnet mit Einmalkosten von 56 bis 61 Millionen Euro und mit einem Umsatzrückgang in Deutschland von 35 bis 40 Millionen Euro während der Umstellung, weil schwach verkaufte Produkte gestrichen werden. Die NGG nannte das Vorgehen „schäbig“ und kündigte Widerstand an.
Reicht ein Angebot am anderen Standort?
Für Arbeitgeber ist der Fall lehrreich, weil er zwei Ebenen verbindet. Zieht ein Werk an einen Ort rund 300 Kilometer entfernt um, deckt das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung eine Versetzung meist nicht, wenn der Arbeitsvertrag einen festen Arbeitsort nennt. Dann braucht es entweder die Zustimmung der Beschäftigten oder eine Änderungskündigung.
Zugleich verlangt das Kündigungsschutzgesetz, dass vor einer Beendigungskündigung freie, vergleichbare Arbeitsplätze im Unternehmen angeboten werden (§ 1 Abs. 2 KSchG). Ein Angebot in Eisleben ist deshalb nicht nur Entgegenkommen, sondern kann rechtlich geboten sein. Lehnt jemand ab, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen; die betroffene Person kann sie unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen (§ 2 KSchG).
Welche Pflichten löst die Schließung aus?
Die Stilllegung eines ganzen Betriebs ist eine Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Gibt es einen Betriebsrat, muss das Unternehmen über einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan aufstellen; den Sozialplan kann der Betriebsrat notfalls über die Einigungsstelle erzwingen. Mehr dazu in unserem Überblick zu Interessenausgleich und Sozialplan.
Bei der Größenordnung von Gerolzhofen und Nordhausen ist außerdem eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit zu erwarten: In Betrieben mit 60 bis 499 Beschäftigten ist sie Pflicht, wenn binnen 30 Tagen mindestens zehn Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte entlassen werden. Fehler bei Konsultation oder Anzeige gehören zu den häufigsten Gründen, warum Kündigungen vor Gericht scheitern.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Verträge prüfen: Ob ein Umzug per Weisung möglich ist, hängt von Arbeitsortklausel und Versetzungsvorbehalt ab. Pauschale Klauseln helfen bei großen Entfernungen selten.
- Angebote dokumentieren: Freie Stellen am neuen Standort schriftlich anbieten, mit Bedenkzeit. Das stärkt die Position in späteren Kündigungsschutzverfahren.
- Umzugshilfen im Sozialplan regeln: Umzugskosten, Fahrtkostenzuschüsse oder eine befristete Doppelhaushaltspauschale erhöhen die Annahmequote und senken Abfindungskosten.
- Reihenfolge einhalten: Erst Interessenausgleich ernsthaft versuchen, dann Konsultation des Betriebsrats und Anzeige bei der Arbeitsagentur, danach Kündigungen. Wer die Schritte vertauscht, riskiert unwirksame Kündigungen und Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG.