Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit muss nicht genehmigt, sondern in Textform verlangt werden: spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes liegt, und spätestens 13 Wochen vorher für Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag. Ab dem Verlangen besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Nach § 15 Absatz 2 BEEG besteht der Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt angerechnet. Beide Elternteile können Elternzeit allein, anteilig oder gleichzeitig nehmen. Vertraglich ausschließen oder beschränken lässt sich der Anspruch nicht.

Lesen Sie auch Elterngeld soll erstmals steigen – vier Monate pro Elternteil mit 80 Prozent

Was muss die Anmeldung enthalten?

§ 16 Absatz 1 BEEG schreibt die Textform vor; eine E-Mail genügt also. Wer Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre verlangt, muss zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie genommen werden soll. Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen, weitere Abschnitte nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Einen dritten Abschnitt, der zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Lebensjahr liegen soll, kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit bescheinigen.

Welche Regeln gelten für Teilzeit während der Elternzeit?

Während der Elternzeit dürfen Beschäftigte nach § 15 Absatz 4 BEEG bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben sie nach § 15 Absatz 7 BEEG, wenn

  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt,
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
  • die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden soll,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
  • der Anspruch sieben beziehungsweise 13 Wochen vorher in Textform mitgeteilt wurde.

Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er das begründet und in Textform tun – für Zeiten bis zum dritten Geburtstag spätestens vier Wochen, für spätere Zeiträume spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags. Versäumt er diese Frist, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung entsprechend den Wünschen der Beschäftigten als festgelegt. Eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung; diese kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigert werden.

Wie weit reicht der Kündigungsschutz?

Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wurde, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag. Er gilt auch, wenn Beschäftigte während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Umgekehrt können Beschäftigte das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nach § 19 BEEG nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Was passiert mit dem Urlaub?

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub nach § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, nicht aber, wenn während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird. Resturlaub aus der Zeit davor ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder direkt nach der Elternzeit, ist offener Urlaub abzugelten.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Eingang und Datum jeder Elternzeit-Anmeldung dokumentieren; davon hängen Ablehnungsfristen und Beginn des Kündigungsschutzes ab.
  • Teilzeitwünsche fristgerecht beantworten. Eine verspätete oder unbegründete Ablehnung führt zur Zustimmungsfiktion.
  • § 17 BEEG erlaubt die Urlaubskürzung, schreibt sie aber nicht vor. Wer kürzen will, sollte das gegenüber den Beschäftigten ausdrücklich erklären.
  • Kündigungen während der Elternzeit nur nach behördlicher Zulässigkeitserklärung in Erwägung ziehen und im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
  • Informationen zu Elterngeld und Elternzeit stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereit; sie eignen sich auch als Hinweis für Beschäftigte.