Will ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit Betriebsrat neue Software einführen, braucht er dafür in vielen Fällen dessen Zustimmung. Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) genügt dafür bereits, dass ein System objektiv geeignet ist, solche Daten zu erfassen. Weil das auf die meisten modernen Programme zutrifft, ist die Mitbestimmung bei IT-Projekten eher die Regel als die Ausnahme.
Wann ist eine Software eine technische Überwachungseinrichtung?
Der Gesetzeswortlaut spricht von Einrichtungen, die zur Überwachung „bestimmt“ sind. Das BAG legt diesen Begriff seit Jahrzehnten weit aus. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Daten tatsächlich auswerten will, sondern ob die Technik dazu in der Lage ist. Voraussetzung ist, dass sich die erfassten Informationen einzelnen Beschäftigten zuordnen lassen.
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Wie weit das reicht, zeigt ein Beschluss des BAG vom 13. Dezember 2016 (Az. 1 ABR 7/15). Ein Blutspendedienst betrieb eine Facebook-Seite, auf der Besucher Beiträge veröffentlichen konnten, auch über das Verhalten einzelner Beschäftigter. Das Gericht sah in der Entscheidung, solche Beiträge unmittelbar zu veröffentlichen, eine mitbestimmungspflichtige Überwachung durch eine technische Einrichtung. Wie die Hans-Böckler-Stiftung in ihrer Berichterstattung über den Beschluss hervorhob, kam es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Beiträge auswerten wollte; die bloße Möglichkeit der Kontrolle genügte. In der Fachliteratur ist diese weite Auslegung allerdings umstritten.
Welche Programme sind typischerweise betroffen?
In der Praxis fallen darunter unter anderem Personal- und Zeiterfassungssysteme, Ticket- und Projektmanagementsoftware, Kollaborations- und Videokonferenzdienste, E-Mail- und Telefonanlagen mit Protokollierung, Fahrzeugortung sowie Anwendungen mit künstlicher Intelligenz. Schon Protokolldateien, Anmeldezeiten oder Bearbeitungsstatistiken können ausreichen, wenn sie einzelnen Personen zugeordnet werden können.
Was umfasst das Mitbestimmungsrecht?
Das Recht bezieht sich auf die Einführung und auf die Anwendung. Mitbestimmungspflichtig sind daher nicht nur der erstmalige Start, sondern auch wesentliche Änderungen, etwa neue Module, zusätzliche Auswertungen oder Updates, die neue Datenfelder erschließen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung. In der Praxis werden die Regeln meist in einer Betriebsvereinbarung festgehalten, die Zweck, Datenumfang, Zugriffsrechte, Auswertungen und Löschfristen beschreibt.
Führt ein Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Software ohne Beteiligung ein, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen, um seine Rechte durchzusetzen. Für Beschäftigte kann eine solche Einführung zudem datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen.
Welche weiteren Beteiligungsrechte kommen hinzu?
Neben § 87 BetrVG sind weitere Vorschriften zu beachten. Nach § 90 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits über die Planung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren unterrichten, ausdrücklich auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz, und die Auswirkungen mit ihm beraten, solange die Planung noch beeinflusst werden kann. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Der Betriebsrat sollte bei Softwareprojekten früh eingebunden werden, idealerweise bereits in der Auswahlphase. Das verkürzt erfahrungsgemäß die spätere Verhandlung.
- Für die Gespräche hilft eine Übersicht, welche personenbezogenen Daten ein System erfasst, wer darauf zugreifen kann und welche Auswertungen möglich sind.
- Rahmenbetriebsvereinbarungen für IT-Systeme können wiederkehrende Fragen wie Updates oder neue Module vorab regeln.
- Software sollte erst produktiv gehen, wenn eine Einigung oder ein Spruch der Einigungsstelle vorliegt.
- Ob ein konkretes Tool der Mitbestimmung unterliegt, hängt von seinen Funktionen im Einzelfall ab; bei Zweifeln empfiehlt sich fachkundiger Rat.