Arbeitgeber in Deutschland dürfen schwerbehinderten Beschäftigten nur kündigen, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Das schreibt § 168 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vor. Der Sonderkündigungsschutz gilt für ordentliche wie außerordentliche Kündigungen, greift in der Regel nach sechs Monaten Beschäftigung und erfasst auch Menschen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Wer ohne Zustimmung kündigt, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Geschützt sind Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Gleichgestellte, deren Gleichstellung die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat. Nach § 173 SGB IX gilt der Schutz nicht, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Arbeitgeber müssen solche Beendigungen in der Probezeit dem Integrationsamt allerdings innerhalb von vier Tagen anzeigen.

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Eine weitere Ausnahme betrifft den Nachweis: Ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen, greift der Sonderkündigungsschutz nach § 173 Absatz 3 SGB IX grundsätzlich nicht. Das gilt auch, wenn das Versorgungsamt wegen fehlender Mitwirkung der beschäftigten Person noch nicht entscheiden konnte. Die Einzelheiten sind komplex und in der Praxis häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Wie läuft das Verfahren beim Integrationsamt ab?

Den Antrag stellt der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt, das für den Sitz des Betriebs zuständig ist, so § 170 SGB IX. Das Amt holt Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört die betroffene Person an. Während des gesamten Verfahrens soll es auf eine gütliche Einigung hinwirken. In einigen Bundesländern tragen die zuständigen Behörden inzwischen andere Bezeichnungen, etwa Inklusionsamt; die Aufgabe ist dieselbe.

Bei der ordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt nach § 171 SGB IX innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags entscheiden. Erteilt es die Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 169 SGB IX mindestens vier Wochen. Widerspruch und Klage der beschäftigten Person gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung.

Wann muss das Amt zustimmen?

Das Integrationsamt entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. § 172 SGB IX schränkt dieses Ermessen in bestimmten Fällen ein. Wird ein Betrieb nicht nur vorübergehend stillgelegt und liegen zwischen Kündigung und letzter Gehaltszahlung mindestens drei Monate, erteilt das Amt die Zustimmung. Ähnliches gilt im Insolvenzverfahren, wenn die betroffene Person in einem Interessenausgleich namentlich benannt ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zumutbar, kann die Zustimmung dagegen versagt werden.

Was gilt bei der fristlosen Kündigung?

Für außerordentliche Kündigungen enthält § 174 SGB IX straffere Fristen. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen beantragen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat; entscheidend ist der Eingang beim Amt. Das Integrationsamt hat dann seinerseits zwei Wochen Zeit. Entscheidet es nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt. Steht der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung, soll das Amt zustimmen. Nach der Zustimmung muss die Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden, auch wenn die Zwei-Wochen-Frist des Bürgerlichen Gesetzbuches dann bereits abgelaufen ist.

Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?

Neben dem Integrationsamt und dem Betriebsrat ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Nach § 178 Absatz 2 SGB IX muss der Arbeitgeber sie unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Eine Kündigung, die ohne diese Beteiligung ausgesprochen wird, ist nach dem Gesetz unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz ersetzt diesen Schritt nicht.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Vor jeder Kündigung empfiehlt sich die Prüfung, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung bekannt ist oder ein Antrag läuft.
  • Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Integrationsamt sind jeweils gesondert zu beteiligen; die Reihenfolge und Dokumentation sollte sorgfältig geplant werden.
  • Nach Zustellung der Zustimmung läuft bei der ordentlichen Kündigung eine Monatsfrist, bei der außerordentlichen Kündigung muss unverzüglich gehandelt werden.
  • Beendigungen innerhalb der ersten sechs Monate sind dem Integrationsamt binnen vier Tagen anzuzeigen.
  • Da Fehler im Verfahren zur Unwirksamkeit führen können, ist bei konkreten Fällen fachkundiger Rat ratsam.