Unternehmen, die Fachkräfte aus Staaten außerhalb der EU einstellen wollen, haben nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mehrere Wege. Der bekannteste ist die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG für Hochschulabsolventen. Sie setzt 2026 ein Bruttojahresgehalt von mindestens 50.700 Euro voraus, in Engpassberufen und für Berufseinsteiger 45.934,20 Euro. Diese Werte hat das Bundesministerium des Innern im Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Daneben gibt es Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Studium nach §§ 18a und 18b AufenthG.
Wer gilt als Fachkraft?
§ 18 Abs. 3 AufenthG unterscheidet zwei Gruppen: Fachkräfte mit Berufsausbildung, die eine inländische qualifizierte Ausbildung oder eine gleichwertige ausländische Qualifikation haben, und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, deren Abschluss deutsch, anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Allgemeine Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 AufenthG sind unter anderem ein konkretes Arbeitsplatzangebot, in vielen Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und, wo nötig, eine Berufsausübungserlaubnis, etwa in Heilberufen. Wer bei der erstmaligen Erteilung eines Titels nach § 18a oder § 18b das 45. Lebensjahr vollendet hat, muss zudem ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
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Was verlangt die Blaue Karte EU?
Grundvoraussetzung ist ein Hochschulabschluss und eine dazu passende Beschäftigung mit einem Gehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Für 2026 entspricht das 50.700 Euro im Jahr oder 4.225 Euro im Monat, wie auch das Berliner Serviceportal angibt. In diesem Fall ist keine Zustimmung der BA nötig. Erfolgsprämien und voll variable Sonderzahlungen zählen nach Angaben des Landes Berlin nicht mit.
Die abgesenkte Schwelle von 45,3 Prozent, 2026 also 45.934,20 Euro, gilt mit Zustimmung der BA für bestimmte Berufsgruppen nach der internationalen Klassifikation ISCO. Dazu zählen unter anderem Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte, akademische Pflegefachkräfte, Lehrkräfte, akademische IT-Fachkräfte sowie bestimmte Führungskräfte. Dieselbe Schwelle gilt für Berufseinsteiger, deren Abschluss bei Antragstellung höchstens drei Jahre zurückliegt. IT-Spezialisten können die Blaue Karte auch ohne Hochschulabschluss erhalten, wenn sie mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung aus den vergangenen sieben Jahren nachweisen.
Das Arbeitsplatzangebot muss mindestens sechs Monate umfassen. Die Blaue Karte wird nach Angaben des Landes Berlin für höchstens vier Jahre ausgestellt, bei befristeten Verträgen kürzer.
Was gilt beim Arbeitgeberwechsel und beim Daueraufenthalt?
Ein Wechsel des Arbeitgebers bedarf nach § 18g Abs. 4 AufenthG keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde. In den ersten zwölf Monaten kann die Behörde den Wechsel allerdings für 30 Tage aussetzen und ihn ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Inhaber der Blauen Karte vergleichsweise frei die Stelle wechseln können.
Eine Niederlassungserlaubnis können Inhaber der Blauen Karte nach § 18c Abs. 2 AufenthG nach 27 Monaten Beschäftigung mit Rentenbeiträgen erhalten, wenn sie einfache Deutschkenntnisse haben. Mit ausreichenden Deutschkenntnissen verkürzt sich die Frist auf 21 Monate. Fachkräfte mit anderen Titeln benötigen in der Regel drei Jahre und 36 Monate Rentenbeiträge.
Wie können Arbeitgeber das Verfahren beschleunigen?
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG können Arbeitgeber das Verfahren mit Vollmacht der Fachkraft selbst bei der zuständigen Ausländerbehörde anstoßen. Dazu schließen sie mit der Behörde eine Vereinbarung, die Nachweise und Fristen festlegt. Die Behörde leitet bei Bedarf die Anerkennung der Qualifikation ein, holt die Zustimmung der BA ein und erteilt eine Vorabzustimmung zum Visum. Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können einbezogen werden, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Die Gehaltsschwellen ändern sich jährlich mit der Beitragsbemessungsgrenze. Das Bundesinnenministerium veröffentlicht sie jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr; Angebote sollten mit Blick darauf kalkuliert werden.
- Ob eine Stelle unter die abgesenkte Schwelle fällt, hängt von der Berufsgruppe und dem Abschlussdatum ab und sollte frühzeitig geprüft werden.
- Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse kann Zeit kosten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bündelt die Schritte bei der Ausländerbehörde.
- Für Einzelfälle, etwa reglementierte Berufe oder ältere Bewerber, empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde oder einer fachkundigen Beratung.