Die Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Menschen aus Staaten außerhalb der EU bis zu einem Jahr in Deutschland eine Arbeit oder die Anerkennung ihres Berufsabschlusses suchen können. Wer nicht bereits als Fachkraft mit anerkannter Qualifikation gilt, muss nach einem Punktesystem mindestens sechs Punkte erreichen. Inhaber dürfen nebenbei durchschnittlich bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen ausüben. Für Arbeitgeber eröffnet das einen Weg, Kandidaten vor Ort kennenzulernen.
Wer kann eine Chancenkarte erhalten?
Das Gesetz sieht zwei Wege vor. Fachkräfte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, deren Berufsausbildung oder Studium in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist, erhalten die Chancenkarte ohne Punkte. Alle anderen brauchen nach § 20a Abs. 4 AufenthG zunächst eine Grundqualifikation: eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildung, einen staatlich anerkannten Hochschulabschluss oder einen über eine deutsche Auslandshandelskammer erworbenen Berufsabschluss. Hinzu kommen einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 oder Englischkenntnisse auf Niveau B2. In jedem Fall muss der Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts gesichert sein.
Lesen Sie auch Fachkräfte aus dem Ausland: Blaue Karte EU und Fachkräfteeinwanderung
Wie funktioniert das Punktesystem?
Die Kriterien stehen in § 20b AufenthG, die Punktwerte in der Anlage zum Gesetz. Erforderlich sind mindestens sechs Punkte:
- 4 Punkte gibt es, wenn eine deutsche Stelle die Qualifikation geprüft und Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen festgestellt hat, also eine Teilanerkennung vorliegt.
- Deutschkenntnisse: 3 Punkte für Niveau B2, 2 Punkte für B1, 1 Punkt für A2. Englisch auf Niveau C1 bringt 1 Punkt.
- Berufserfahrung: 3 Punkte für mindestens fünf Jahre einschlägige Erfahrung in den letzten sieben Jahren, 2 Punkte für mindestens zwei Jahre in den letzten fünf Jahren.
- Engpassberuf: 1 Punkt, wenn die Qualifikation zu einer Berufsgruppe gehört, für die bei der Blauen Karte EU die abgesenkte Gehaltsschwelle gilt.
- Alter: 2 Punkte bis 35 Jahre, 1 Punkt für über 35 bis 40 Jahre.
- Voraufenthalt: 1 Punkt für mindestens sechs Monate rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren.
- Partner: 1 Punkt, wenn Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen und gemeinsam einen Antrag stellen.
Die Sprachniveaus ergeben sich aus den Definitionen in § 2 AufenthG. Die Bundesregierung kann Punktwerte und Mindestpunktzahl per Rechtsverordnung ändern; zudem kann sie die Zahl der Chancenkarten für Personen im Ausland jährlich begrenzen.
Wie dürfen Arbeitgeber Inhaber beschäftigen?
Während der Suche erlaubt § 20a Abs. 2 AufenthG eine Beschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche. Das kann ein Nebenjob sein, der nicht der Qualifikation entsprechen muss. Daneben sind Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen zulässig, wenn sie auf eine qualifizierte Beschäftigung oder eine Ausbildung zielen oder für eine Anerkennungsmaßnahme geeignet sind. Für Unternehmen ist das eine Möglichkeit, die fachliche Eignung im Arbeitsalltag zu prüfen, bevor ein Vertrag geschlossen wird. Arbeitsrechtliche Pflichten wie der gesetzliche Mindestlohn bleiben davon unberührt.
Was passiert, wenn die Suche erfolgreich ist?
Bekommt der Inhaber ein Angebot, ist in der Regel ein Wechsel in einen regulären Aufenthaltstitel vorgesehen, etwa als Fachkraft oder mit Blauer Karte EU. Nur wenn kein solcher Titel in Betracht kommt, kann die Chancenkarte als sogenannte Folge-Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzungen sind ein Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bis zur Entscheidung darf nur die künftige Beschäftigung ausgeübt werden. Eine weitere Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Bewerber mit Chancenkarte sind bereits im Land und können kurzfristig zu Gesprächen und Probebeschäftigungen kommen; der Aufenthaltstitel sollte dennoch vor jeder Tätigkeit geprüft und dokumentiert werden.
- Die 20-Stunden-Grenze gilt im Durchschnitt; Einsatzpläne sollten so gestaltet sein, dass sie eingehalten wird.
- Probebeschäftigungen sind auf jeweils zwei Wochen begrenzt und an eine qualifizierte Zielstelle gebunden.
- Für den Anschluss sollte frühzeitig geklärt werden, welcher Aufenthaltstitel passt und ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig ist; im Zweifel hilft die zuständige Ausländerbehörde.