Ein Seminar über Open-World-Videospiele ist nach Angaben des Anbieters in elf Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt, darunter Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Der Kurs „Open World Games – Lektionen aus einer digitalen Welt“ der Marke „Dein Bildungsurlaub“ (Cabo Ledo GmbH) findet vom 18. bis 20. November 2026 überwiegend online statt, mit einer geplanten Präsenzveranstaltung in Berlin, wie das Portal Netzwelt berichtet. Beschäftigte können dafür bezahlte Freistellung beantragen. Arbeitgeber können den Antrag nur aus engen, gesetzlich festgelegten Gründen ablehnen – nicht wegen des Inhalts.

Was steht auf dem Lehrplan?

Teilnehmende spielen an drei Tagen je sechs Stunden Titel wie „GTA 5“, „Red Dead Redemption 2“ oder „Zelda: Breath of the Wild“ und werten ihre Erfahrungen gemeinsam aus. Laut Anbieter geht es um Erzählweisen in digitalen Welten, Spielerbindung, Medienkompetenz, Kommunikation und Gamification. Die Kursgebühr von 119 Euro zahlen die Teilnehmenden selbst, Spiel und Hardware müssen sie mitbringen. Medial bekannt wurde das Angebot, weil es zeitlich in die Nähe der Veröffentlichung von „GTA 6“ fällt.

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Darf der Arbeitgeber den Inhalt prüfen?

Nur indirekt. Ob eine Veranstaltung als Bildungsurlaub taugt, entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern die zuständige Landesstelle. In Schleswig-Holstein ist das seit 2012 die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Sie erkennt nach dem Weiterbildungsgesetz (WBG) Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung an. Ein Kurs muss also nicht unmittelbar mit dem Job zu tun haben. Liegt die Anerkennung vor, ist der Inhalt für den Arbeitgeber keine taugliche Begründung, den Antrag abzulehnen.

Arbeitgeber dürfen und sollten aber den Nachweis der Anerkennung verlangen. Das Land empfiehlt Beschäftigten ausdrücklich, dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheids beizulegen. Fehlt die Anerkennung für das betreffende Bundesland, besteht kein Anspruch. Maßgeblich ist das Land, in dem der Arbeitsschwerpunkt liegt – nicht der Ort des Kurses.

Wann ist eine Ablehnung möglich?

Nach den Regeln in Schleswig-Holstein nur, wenn betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Landesregierung stellt darauf ab, ob der Betriebsablauf ohne die Person nicht gewährleistet wäre. Die Ablehnung muss unverzüglich, schriftlich und mit Begründung erfolgen, der Betriebs- oder Personalrat soll beteiligt werden. Wichtig für die Planung: Der Anspruch verfällt durch die Ablehnung nicht, er wandert ins Folgejahr – und die damaligen Gründe können dann nicht erneut angeführt werden.

Formell gilt zudem: Beschäftigte müssen die Teilnahme in der Regel sechs Wochen vor Beginn ankündigen. Für einen Kurs ab dem 18. November lag dieser Termin rechnerisch Anfang Oktober. Wer jetzt erst beantragt, hat die Regelfrist verpasst. Der Anspruch setzt außerdem voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht; er beträgt in Schleswig-Holstein in der Regel fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Wie sieht es in anderen Ländern aus?

Die Regeln unterscheiden sich je nach Landesgesetz. Bayern kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Bildungsurlaub, in Sachsen tritt erst zum 1. Januar 2027 ein Anspruch in Kraft – dort ist der Kurs nach Angaben des Anbieters für diesen Termin nicht anerkannt. Was in Sachsen künftig gilt, erklärt unser Beitrag zur neuen Qualifizierungszeit in Sachsen; einen Vergleich aller Länder bietet unser Überblick zu den Bildungsurlaubsregeln in den Bundesländern.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Anerkennung prüfen, nicht das Thema: Den Anerkennungsbescheid für das eigene Bundesland anfordern. Ohne Anerkennung besteht kein Anspruch; mit Anerkennung ist der Inhalt kein Ablehnungsgrund.
  • Fristen kontrollieren: Eingang des Antrags dokumentieren und prüfen, ob die Ankündigungsfrist eingehalten wurde.
  • Ablehnung sauber begründen: Nur konkrete betriebliche Gründe tragen, etwa eine Personalunterdeckung in einer bestimmten Woche. Schriftlich, zeitnah, Betriebsrat einbinden.
  • Teilnahmenachweis verlangen: Nach dem Kurs können Arbeitgeber eine Teilnahmebescheinigung fordern. Wer während des Kurses krank wird und ein Attest vorlegt, behält den Anspruch für diese Tage.
  • Eigene Angebote machen: Wer Bildungsurlaub für betrieblich nützliche Themen lenken will, kann anerkannte Kurse vorschlagen oder freiwillig auch nicht anerkannte Weiterbildungen freistellen.