Beschäftigte in Sachsen können ab dem 1. Januar 2027 drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für anerkannte Weiterbildung beanspruchen. Grundlage ist das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG), das der Landtag am 4. Februar 2026 beschlossen hat. Der Anspruch greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; Arbeitgeber zahlen das Entgelt in dieser Zeit weiter. Kleinbetriebe mit höchstens 20 Beschäftigten können sich einen Teil der Kosten erstatten lassen.

Damit schließt Sachsen zu den meisten anderen Ländern auf. Wie unterschiedlich die Regeln dort ausfallen, zeigt unser Überblick über den Bildungsurlaub in den Bundesländern. Im sächsischen Modell gibt es einige Besonderheiten, die Personalabteilungen kennen sollten, bevor die ersten Anträge eintreffen.

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Wer hat Anspruch – und in welchem Umfang?

Der Kreis der Berechtigten ist weit gefasst. Nach § 1 SächsQZG zählen neben Arbeitnehmern auch Auszubildende, dual Studierende, arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen dazu. Voraussetzung ist nach § 2 ein Arbeitsverhältnis, das beim selben Arbeitgeber länger als sechs Monate besteht.

Der Umfang beträgt drei Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Wer an weniger Tagen arbeitet, erhält anteilig weniger. Ein Rechenbeispiel: Eine Teilzeitkraft mit vier Arbeitstagen pro Woche kommt auf 3 × 4/5 = 2,4 Tage. Wechselt jemand im laufenden Jahr den Arbeitgeber, wird eine bereits gewährte Freistellung angerechnet; beim Ausscheiden müssen Betriebe darüber eine Bescheinigung ausstellen.

Wichtig für tarifgebundene Unternehmen: Freistellungen für Weiterbildung, die bereits ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit Entgeltfortzahlung vorsieht, werden auf den gesetzlichen Anspruch angerechnet (§ 2 Abs. 5).

Welche Fristen gelten für Antrag und Entscheidung?

Beschäftigte müssen die Freistellung spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Veranstaltung beantragen, schriftlich, elektronisch oder in Textform, und den Anerkennungsnachweis beifügen (§ 3 Abs. 2 und 3). Wer ablehnen will, muss das innerhalb von vier Wochen schriftlich und mit Begründung tun. Verstreicht diese Frist, gilt die Freistellung als erteilt (§ 3 Abs. 5). Diese Fiktion ist die größte Falle für Betriebe ohne geordneten Eingangsprozess.

Nach der Veranstaltung ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Kommt sie nicht innerhalb von zwölf Wochen, entfällt der Anspruch auf das Entgelt für diese Tage, sofern der Beschäftigte die Verspätung zu vertreten hat (§ 3 Abs. 7).

Wann dürfen Arbeitgeber ablehnen?

Ablehnen dürfen Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Belangen. Das Gesetz nennt einen festen Maßstab: Diese liegen vor, wenn im laufenden Jahr bereits mehr als 25 Prozent der Beschäftigten Qualifizierungszeit genommen haben. In einem Betrieb mit 40 Beschäftigten wäre das also ab dem elften Teilnehmer der Fall. Bei Auszubildenden und dual Studierenden können betriebliche Belange nicht eingewandt werden (§ 3 Abs. 4).

Wird ein Antrag abgelehnt, kann der Anspruch einmal ins Folgejahr übertragen werden. Eine Abgeltung nicht genommener Tage in Geld ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1).

Welche Kurse zählen?

Anerkannt sind berufliche Weiterbildung, politische Bildung und die Qualifizierung für ein Ehrenamt. Kraft Gesetzes gelten etwa Angebote von Hochschulen, Berufsakademien und Volkshochschulen als anerkannt; andere Anbieter müssen ihre Kurse beim Wirtschafts- und Arbeitsministerium (SMWA) anerkennen lassen. Ausgeschlossen sind unter anderem Veranstaltungen zu Erholung oder Hobby, private Führerscheine und überwiegend touristische Studienreisen (§ 6 Abs. 2). Laut Informationsseite des Freistaats können Anbieter ab 1. November 2026 Anträge stellen; die Verordnung zum Verfahren und die Liste anerkannter Veranstaltungen standen zuletzt noch aus. Die Kursgebühren tragen in der Regel die Beschäftigten selbst.

Was bekommen Kleinbetriebe erstattet?

Arbeitgeber mit in der Regel höchstens 20 Beschäftigten können auf Antrag 115 Euro je Freistellungstag erhalten (§ 7). Teilzeitkräfte zählen anteilig: mit 0,5 bis 20 Wochenstunden, mit 0,75 bis 30 Stunden. Beispiel: Ein Handwerksbetrieb mit 14 Vollzeitkräften und acht Teilzeitkräften à 20 Stunden kommt auf 18 Beschäftigte und ist damit erstattungsberechtigt. Nehmen drei Mitarbeiter je drei Tage, ergeben sich 9 × 115 = 1.035 Euro. Den tatsächlichen Lohnausfall deckt das je nach Gehalt nur teilweise. Öffentliche Einrichtungen sind von der Erstattung ausgeschlossen.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Eingang organisieren: Anträge können ab Herbst 2026 für Kurse im neuen Jahr eintreffen. Eine zentrale Stelle sollte das Eingangsdatum festhalten, damit die Vier-Wochen-Frist nicht unbemerkt abläuft.
  • Quote mitzählen: Wer sich auf die 25-Prozent-Grenze berufen will, braucht eine laufende Übersicht über bereits gewährte Tage im Kalenderjahr.
  • Tarif und Betriebsvereinbarungen prüfen: Bestehende bezahlte Weiterbildungstage werden angerechnet; Doppelansprüche entstehen dann nicht.
  • Anerkennung kontrollieren: Arbeitgeber prüfen im Wesentlichen den Anerkennungsnachweis, Inhalt und Termin. Ohne Nachweis muss nicht freigestellt werden.
  • Förderung kombinieren: Für längere Qualifizierungen kommen weiterhin Programme in Betracht, mit denen die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung Beschäftigter fördert.
  • Erstattung vormerken: Kleinbetriebe sollten die Freistellungstage dokumentieren; das Antragsverfahren regelt eine noch ausstehende Verordnung.

Der Gesetzestext ist im sächsischen Vorschriftenportal REVOSax abrufbar. Im Einzelfall, etwa bei Schichtbetrieben oder bei der Berechnung der Quote, empfiehlt sich fachkundige Beratung.