Bildungsurlaub, je nach Land auch Bildungszeit oder Bildungsfreistellung genannt, ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für anerkannte Weiterbildungen. Ein Bundesgesetz gibt es nicht; die Regeln stehen in Landesgesetzen. In den meisten Ländern haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Arbeitstage pro Jahr oder zehn Tage innerhalb von zwei Jahren. Maßgeblich ist in der Regel das Land, in dem der Arbeitsplatz liegt. Bayern hat kein Bildungsurlaubsgesetz. Sachsen hat 2026 ein Gesetz beschlossen, das ab dem 1. Januar 2027 gilt.
Wie viele Tage stehen Beschäftigten zu?
Nach einer Länderübersicht des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2025) lassen sich zwei Modelle unterscheiden:
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- Fünf Tage pro Kalenderjahr: Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Teilweise kann der Anspruch mit dem des Folgejahres oder Vorjahres zusammengelegt werden, in Baden-Württemberg dagegen verfällt er am Jahresende.
- Zehn Tage in zwei Jahren: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Wer regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat in der Regel einen anteilig geringeren Anspruch. Freigestellt wird für Veranstaltungen, die nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind, typischerweise zur beruflichen oder politischen Weiterbildung, in einigen Ländern auch zur Qualifizierung für ein Ehrenamt. Veranstaltungen zur Erholung oder Freizeitgestaltung sind regelmäßig ausgeschlossen.
Welche Fristen gelten?
Beschäftigte müssen den Bildungsurlaub rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen. Die Fristen reichen laut der Übersicht von vier Wochen in Niedersachsen über sechs Wochen etwa in Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bis zu acht Wochen in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen und neun Wochen in Baden-Württemberg. In mehreren Ländern, darunter Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern, entsteht der Anspruch erst nach sechs Monaten Beschäftigung.
Wann dürfen Arbeitgeber ablehnen?
Ablehnen können Arbeitgeber nach den Landesgesetzen insbesondere, wenn die Veranstaltung nicht anerkannt ist, zwingende oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter berücksichtigt werden müssen. Für kleine Betriebe gibt es Sonderregeln. In Baden-Württemberg sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten von der Freistellungspflicht ausgenommen, in Rheinland-Pfalz besteht in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kein Rechtsanspruch, in Sachsen-Anhalt kann ein Betrieb mit weniger als fünf Beschäftigten ablehnen. Andere Länder begrenzen die Freistellungen über Quoten, in Hessen etwa, wenn bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten im laufenden Jahr Bildungsurlaub genommen hat.
Was gilt in Bayern und Sachsen?
In Bayern gibt es weiterhin keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Freistellungen sind dort nur auf Grundlage von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich oder als freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Sachsen hat am 4. Februar 2026 das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) beschlossen, das am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Es gewährt drei Arbeitstage pro Kalenderjahr, nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung. Der Antrag muss spätestens zwölf Wochen vor Beginn gestellt werden. Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen, sonst gilt die Freistellung als erteilt. Ablehnen kann er bei dringenden betrieblichen Belangen oder wenn im laufenden Jahr bereits mehr als 25 Prozent der Belegschaft freigestellt wurden. Betriebe mit in der Regel höchstens 20 Beschäftigten erhalten auf Antrag eine Erstattung von 115 Euro je Freistellungstag. Einzelheiten zur Anerkennung von Veranstaltungen regelt eine Rechtsverordnung, die laut Gesetz bis zum 1. November 2026 zu erlassen ist.
Reform in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt soll ein neues Bildungszeitgesetz das Bildungsfreistellungsgesetz von 1998 ersetzen. Nach Angaben des Landtags sieht der Entwurf weiterhin bis zu fünf Tage pro Jahr vor; bei einer Anhörung im Januar 2026 war er umstritten. Arbeitgeber im Land sollten den Stand des Verfahrens verfolgen.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Entscheidend ist das Landesrecht am Arbeitsort; bei Standorten in mehreren Ländern können unterschiedliche Regeln gelten.
- Anträge sollten auf Frist, Anerkennung der Veranstaltung und Wartezeit geprüft werden.
- Ablehnungen sollten begründet und dokumentiert werden; in Sachsen gilt ab 2027 eine Erteilungsfiktion, wenn der Arbeitgeber nicht binnen vier Wochen reagiert.
- Sächsische Kleinbetriebe sollten die Erstattungsmöglichkeit und die angekündigte Verordnung im Blick behalten.
- Bereits tariflich oder betrieblich gewährte Bildungstage können je nach Landesrecht anrechenbar sein; das sollte im Einzelfall geprüft werden.