Vor dem Arbeitsgericht Münster läuft ein Verfahren, das die Bezahlung in Werkstätten für behinderte Menschen grundlegend verändern könnte. Jürgen Linnemann, 57, Beschäftigter der Freckenhorster Werkstätten im Kreis Warendorf, verlangt die Differenz zwischen seinem Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Eine für den 15. Oktober 2026 erwartete Entscheidung hat das Gericht vertagt, weil weitere Schriftsätze eingegangen sind. Die Fortsetzung wird in sechs bis acht Wochen erwartet, also zwischen Ende November und Mitte Dezember.
Warum gilt der Mindestlohn bisher nicht?
Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt tätig sind, gelten nach § 221 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der Regel nicht als Arbeitnehmer, sondern stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) knüpft den Anspruch aber an die Arbeitnehmereigenschaft. Deshalb erhalten Werkstattbeschäftigte bislang keinen Mindestlohn.
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Ihr Entgelt setzt sich aus einem Grundbetrag von 133 Euro im Monat, einem Arbeitsförderungsgeld und einem leistungsabhängigen Steigerungsbetrag zusammen. Im Bundesdurchschnitt lag das Werkstattentgelt nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2023 bei 232 Euro im Monat. Linnemann erhält nach Medienberichten rund 200 Euro netto. Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.
Warum Träger vor einer Insolvenzwelle warnen
Die beklagte Werkstatt bestreitet den Anspruch. Nach Berichten beschäftigt sie rund 1.300 Menschen; eine Umstellung auf den Mindestlohn würde dort etwa 30 Millionen Euro im Jahr zusätzlich kosten. Werkstätten müssen ihre Entgelte im Wesentlichen aus dem Arbeitsergebnis finanzieren, das sie mit Aufträgen aus der Wirtschaft erzielen.
Die evangelische Stiftung Wittekindshof, die in Bad Oeynhausen Werkstätten betreibt, rechnet bei einem Erfolg der Klage mit massiven Konsequenzen. Ihr Vorstand Marian Zachow warnte nach Berichten des Mindener Tageblatts vor einer bundesweiten Insolvenzwelle, weil ein Mindestlohn ohne zusätzliche Finanzierung nicht zu tragen sei. Ein Urteil des Arbeitsgerichts wäre noch nicht rechtskräftig; beide Seiten könnten Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm einlegen.
Wie weit ist die Politik?
Eine vom Bundesarbeitsministerium in Auftrag gegebene Studie hatte 2023 empfohlen, den Mindestlohn zum Regelfall zu machen und ihn teilweise staatlich zu finanzieren. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht eine bessere Bezahlung in Werkstätten vor. Ein Gesetzentwurf zur Reform des Werkstattentgelts ist bislang aber nicht veröffentlicht. Damit liegt die Frage vorerst bei den Gerichten.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Unternehmen, die Werkstätten mit Aufträgen etwa in Montage, Verpackung oder Dienstleistungen beauftragen, sollten das Verfahren verfolgen. Steigende Entgeltkosten könnten sich mittelfristig auf Preise und Kapazitäten auswirken.
- Aufträge an anerkannte Werkstätten können nach § 223 SGB IX teilweise auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Änderungen im Werkstattsystem können daher auch die Planung der Ausgleichsabgabe berühren.
- Unmittelbare Pflichten für Unternehmen außerhalb der Werkstätten ergeben sich aus dem Verfahren nicht. Ein erstinstanzliches Urteil hätte zunächst nur Wirkung zwischen den Parteien.
- Wer Beschäftigte aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übernimmt, etwa über das Budget für Arbeit, zahlt schon heute mindestens den gesetzlichen Mindestlohn.