Eine alleinstehende Person, die in Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, hat im Bundesdurchschnitt rund 623 Euro im Monat mehr zur Verfügung als ein Haushalt, der ausschließlich von der Grundsicherung lebt. Das ist das Ergebnis einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, die am 27. Oktober 2026 veröffentlicht wurde. Die Autoren Eric Seils und Helge Emmler haben den Lohnabstand für alle 401 Landkreise und kreisfreien Städte berechnet.

Wie kommt der Wert zustande?

Grundlage ist eine Vollzeitstelle mit 38,19 Wochenstunden zum Mindestlohn von 13,90 Euro, der seit Januar 2026 gilt. Daraus ergibt sich laut WSI ein Bruttomonatslohn von 2.300,31 Euro. Nach Steuern und Sozialabgaben bleiben einer alleinstehenden Person im Schnitt etwa 1.653 Euro. Wer nur Grundsicherung bezieht, kommt nach der Rechnung auf rund 1.030 Euro, bestehend aus dem Regelsatz von 563 Euro und durchschnittlich 467,37 Euro für die Kosten der Unterkunft. Zieht man den Rundfunkbeitrag ab, von dem Grundsicherungsbezieher befreit sind, verringert sich der Abstand auf rund 604 Euro.

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Fahrtkosten zur Arbeit konnten die Forscher mangels systematischer Daten nicht einbeziehen. Zudem setzt die Berechnung voraus, dass Beschäftigte ergänzende Leistungen wie Wohngeld tatsächlich beantragen.

Wo ist der Abstand am größten, wo am kleinsten?

Die regionalen Unterschiede hängen vor allem an den Mieten, weil die Grundsicherung die örtlichen Wohnkosten übernimmt. Am größten ist der Vorteil der Erwerbsarbeit für Alleinstehende laut WSI in Nordhausen mit rund 755 Euro, im Vogtlandkreis mit etwa 749 Euro und in Gera mit rund 745 Euro. Am kleinsten fällt er im Landkreis München mit etwa 404 Euro aus, gefolgt von der Stadt München mit rund 466 Euro und Dachau mit etwa 468 Euro. Auch in Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und Stuttgart liegt der Abstand zwischen 515 und 524 Euro. Im Durchschnitt beträgt er in Ostdeutschland einschließlich Berlin rund 664 Euro, im Westen etwa 609 Euro.

Was gilt für Familien?

Mit Kindern wächst der Abstand. Für eine Alleinerziehende mit einem fünfjährigen Kind beziffert das WSI den Vorteil auf rund 757 Euro, für ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von fünf und 14 Jahren, bei dem ein Partner Vollzeit arbeitet, auf etwa 749 Euro. Ausschlaggebend sind Leistungen wie Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss sowie die Hinzuverdienstregeln. Gegenüber 2025 ist der Abstand leicht gewachsen, weil die Regelsätze 2026 nicht erhöht wurden, der Mindestlohn aber stieg.

WSI-Direktorin Bettina Kohlrausch wies darauf hin, dass Vollzeitarbeit zum Mindestlohn vergleichsweise selten sei. Mit Blick auf mögliche Kürzungen bei Wohngeld und Unterhaltsvorschuss warnte sie, dies würde „den Lohnabstand insbesondere bei Familien tendenziell reduzieren“, wie die Hans-Böckler-Stiftung und die taz berichten.

Wie geht es mit dem Mindestlohn weiter?

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro. Bleiben die Grundsicherungsleistungen unverändert, dürfte der rechnerische Abstand weiter wachsen. Belastbare Zahlen dazu enthält die aktuelle Studie jedoch nicht.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Die Studie liefert Argumente für die Personalgewinnung im Niedriglohnbereich: Auch bei Mindestlohn bleibt Vollzeitbeschäftigten deutlich mehr als im Leistungsbezug, besonders in Regionen mit niedrigen Mieten.
  • In Hochmietregionen wie München, Frankfurt oder Hamburg ist der finanzielle Anreiz kleiner. Arbeitgeber dort können mit Zuschlägen, Fahrtkostenzuschüssen oder Unterstützung bei der Wohnungssuche gegensteuern.
  • Viele Beschäftigte mit niedrigem Einkommen haben Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag, kennen diesen aber nicht. Ein Hinweis der Personalabteilung auf Beratungsangebote kann die Bindung stärken.
  • Die Anhebung des Mindestlohns auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 sollte in Lohnabrechnung, Minijob-Verträgen und Kalkulationen bereits jetzt berücksichtigt werden.