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Entgelttransparenz umsetzen: Fahrplan in acht Schritten

Deutschland hat die Frist für die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verstreichen lassen, die Pflichten kommen trotzdem. Ein Fahrplan in acht Schritten zeigt, was Unternehmen schon heute vorbereiten können.

Symbolbild: Entgelttransparenz
Symbolbild · Foto: Pexels / Pixabay

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Entgelttransparenz hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Diese Frist ist verstrichen; ein Gesetzentwurf der Bundesregierung lag Ende Oktober 2026 noch nicht vor. Für private Arbeitgeber gelten die neuen Pflichten erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz. Wer daraus schließt, dass noch Zeit bleibt, unterschätzt jedoch den Aufwand.

Die Richtlinie verlangt unter anderem Gehaltsangaben gegenüber Bewerbern, ein erweitertes Auskunftsrecht der Beschäftigten und regelmäßige Berichte über das Entgeltgefälle zwischen Frauen und Männern. Die ersten Berichte sind nach der Richtlinie bereits zum 7. Juni 2027 fällig – und sie beziehen sich auf Daten, die Unternehmen heute schon erzeugen.

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Warum Abwarten teuer werden kann

Die eigentliche Arbeit liegt nicht im Ausfüllen eines Formulars, sondern in einer belastbaren Bewertung der Stellen und einer Vergütungsstruktur, die sich objektiv begründen lässt. Das dauert erfahrungsgemäß Monate. Personalblatt Plus zeigt in einem Fahrplan aus acht Schritten, in welcher Reihenfolge Unternehmen vorgehen können, welche Daten sie brauchen und wo typische Stolpersteine liegen.

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Häufige Fragen

Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie schon für Unternehmen in Deutschland?

Für private Arbeitgeber gelten die neuen Pflichten erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz, das Ende Oktober 2026 noch nicht vorlag. Das bestehende Entgelttransparenzgesetz gilt weiter.

Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Berichtspflicht?

Die Richtlinie sieht Berichte ab 100 Beschäftigten vor: ab 250 jährlich, ab 150 alle drei Jahre ab 2027, ab 100 alle drei Jahre ab 2031.

Dürfen Arbeitgeber Bewerber nach dem bisherigen Gehalt fragen?

Nach der Richtlinie nicht. Sie verlangt zudem, dass Bewerber vor dem Vorstellungsgespräch Angaben zum Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten.

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