Arbeitgeber können ihren Beschäftigten das Deutschlandticket ganz oder teilweise bezahlen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nummer 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Seit dem 1. Januar 2026 kostet das Deutschlandticket regulär 63 Euro im Monat; als Deutschland-Jobticket gibt es einen Rabatt, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Preises übernimmt.
Was ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei?
Steuerfrei sind Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Begünstigt ist auch, wenn der Arbeitgeber das Ticket selbst stellt, also ein Jobticket unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Luftverkehr ist ausgeschlossen.
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Da das Deutschlandticket ein Ticket des Nahverkehrs ist, kann es grundsätzlich vollständig begünstigt sein – auch wenn Beschäftigte es privat nutzen. Eine Obergrenze in Euro sieht das Gesetz für diese Steuerbefreiung nicht vor; begrenzt ist der Zuschuss faktisch durch die tatsächlichen Kosten des Tickets.
Was bedeutet „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?
Die Steuerfreiheit gilt nur für echte Zusatzleistungen. Eine Umwandlung von bisherigem Bruttogehalt in einen Ticketzuschuss ist nicht begünstigt. Wird ein Teil des Gehalts gestrichen und dafür das Ticket bezahlt, ist der Zuschuss wie normaler Arbeitslohn zu versteuern. Arbeitgeber sollten die Zusatzleistung daher klar vom vertraglichen Gehalt abgrenzen.
Wie wirkt sich der Zuschuss auf die Pendlerpauschale aus?
Nach § 3 Nummer 15 EStG mindern die steuerfreien Leistungen die Entfernungspauschale, die Beschäftigte in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen können. Wer also ein vom Arbeitgeber bezahltes Ticket erhält, kann denselben Betrag nicht noch einmal steuerlich geltend machen. Damit das Finanzamt die Anrechnung vornehmen kann, ist der steuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Welche Alternative bietet die Pauschalbesteuerung?
Arbeitgeber können statt der Steuerfreiheit auch die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG wählen. Der Vorteil für Beschäftigte: Die Entfernungspauschale wird dann nicht gemindert. Diese Variante ist auch möglich, wenn das Ticket nicht zusätzlich zum geschuldeten Lohn, also etwa im Wege der Gehaltsumwandlung, finanziert wird. Allerdings muss der Arbeitgeber die Pauschalsteuer tragen oder vertraglich wirksam abwälzen, und die Wahl ist für alle entsprechenden Bezüge eines Kalenderjahres einheitlich zu treffen.
Wie funktioniert das Deutschland-Jobticket?
Über Verkehrsunternehmen und Verbünde können Arbeitgeber das Deutschlandticket als Jobticket beziehen. Nach Angaben der Deutschen Bahn kostet es 2026 im Ausgabepreis 63 Euro monatlich. Zahlt der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 25 Prozent auf den Ausgabepreis, sinkt der Preis durch einen Rabatt von derzeit 5 Prozent auf 59,85 Euro. Für 2027 hat die Bahn einen Preis von 66,80 Euro für das reguläre Deutschlandticket und von 63,46 Euro für das Jobticket angekündigt.
Für Beschäftigte bleibt damit ein deutlich reduzierter Eigenanteil, bei voller Übernahme durch den Arbeitgeber sogar keiner. Wie hoch der Zuschuss im Einzelnen ist, entscheidet das Unternehmen; im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und gegebenenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Steuerfrei ist der Zuschuss nur, wenn er zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt wird; Gehaltsumwandlungen sollten vermieden oder pauschal besteuert werden.
- Die steuerfreien Beträge müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
- Für die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ist abzuwägen, ob der Vorteil für Beschäftigte die zusätzlichen Kosten rechtfertigt.
- Wer das Jobticket über einen Verkehrsverbund bezieht, sollte den Mindestzuschuss von 25 Prozent im Blick behalten, damit der Rabatt greift.
- Die angekündigte Preiserhöhung zum 1. Januar 2027 kann eine Anpassung bestehender Zuschussregelungen erfordern.