Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die psychische Belastung seiner Beschäftigten ermitteln und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Das ergibt sich aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der psychische Belastungen seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 ausdrücklich als mögliche Gefährdung aufführt. Die Pflicht gilt unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Wie die Beurteilung im Einzelnen durchzuführen ist, schreibt das Gesetz nicht vor.

Was bedeutet „psychische Belastung“?

Im Arbeitsschutz ist der Begriff neutral gemeint. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) verweist auf die Norm DIN EN ISO 10075-1: Psychische Belastung ist danach die Gesamtheit aller erfassbaren äußeren Einflüsse, die psychisch auf einen Menschen einwirken. Wie sich diese Einflüsse auswirken, heißt Beanspruchung. Sie kann positiv sein, etwa wenn eine Aufgabe motiviert und Lernen ermöglicht, oder negativ, etwa durch Ermüdung, Konzentrationsprobleme und auf Dauer auch Erkrankungen. Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sind deshalb die Arbeitsbedingungen, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Dr. Marlen Cosmar vom Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV stellt klar: „Psychische Belastung am Arbeitsplatz führt nicht automatisch zu einer psychischen Erkrankung.“

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Das Thema gewinnt an Gewicht: Nach Angaben der DGUV widmet sich die nächste Kampagne der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA) von 2026 bis 2028 der psychischen Gesundheit.

Welche Bereiche werden betrachtet?

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), getragen von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern, hat Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlicht. Sie unterscheiden sechs Gestaltungsbereiche:

  • Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, etwa Handlungsspielraum, Vollständigkeit der Tätigkeit und Verantwortung
  • Arbeitsorganisation, etwa Arbeitsintensität und Abläufe
  • Arbeitszeit, etwa Dauer, Schichtarbeit und Erreichbarkeit
  • soziale Beziehungen zu Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitsumgebung

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) nennt als besonders riskant geringen Handlungsspielraum, lange Arbeitszeiten, Schichtarbeit und hohe Arbeitsintensität, vor allem wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Auch neue Arbeitsformen wie räumliche Mobilität und zeitliche Flexibilisierung sollten einbezogen werden.

Wie läuft die Beurteilung ab?

Nach den GDA-Empfehlungen, auf die sich auch das LAGetSi bezieht, folgt die Gefährdungsbeurteilung einem festen Kreislauf: Zunächst werden Tätigkeiten und Bereiche festgelegt, dann die Belastungen ermittelt und beurteilt. Daraus werden Maßnahmen entwickelt und umgesetzt, anschließend wird ihre Wirksamkeit überprüft. Die Beurteilung ist fortzuschreiben und zu dokumentieren. Das Berliner Landesamt beziffert die Dauer des Gesamtprozesses erfahrungsgemäß auf ein bis eineinhalb Jahre.

Für die Ermittlung kommen etwa Fragebögen oder moderierte Workshops in Betracht; eine bestimmte Methode ist nicht vorgeschrieben. Cosmar empfahl im Fachmagazin „Arbeit & Gesundheit“, Befragungsergebnisse mit Beschäftigten zu besprechen, um konkrete Maßnahmen abzuleiten. Eine externe, neutrale Moderation könne dabei helfen. Die DGUV bietet dafür etwa das Workshop-Format „Ideentreffen“ an.

Dokumentation und Mitbestimmung

Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren. Bei gleichartigen Tätigkeiten genügen zusammengefasste Angaben. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitzubestimmen.

Die DGUV weist darauf hin, dass gerade kleine Betriebe oft wirksam handeln, sich mit der Dokumentation aber schwertun. Entscheidend sei das Ergebnis. Bei Schwierigkeiten können sich Unternehmen an ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wenden, die beraten.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Eine Gefährdungsbeurteilung, die psychische Belastung ausklammert, ist unvollständig. Bestehende Beurteilungen sollten daraufhin geprüft werden.
  • Bewertet werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen. Diese Unterscheidung sollte den Beschäftigten vorab klar vermittelt werden.
  • Eine Befragung allein reicht selten. Erst die Auswertung im Gespräch mit den Beschäftigten führt in der Regel zu passgenauen Maßnahmen.
  • Maßnahmen setzen vorrangig an der Arbeitsgestaltung an, etwa an Abläufen, Arbeitszeiten und Erreichbarkeitsregeln.
  • Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle sind schriftlich festzuhalten; der Betriebsrat ist frühzeitig einzubeziehen.
  • Unfallversicherungsträger und die GDA-Empfehlungen bieten kostenlose Unterstützung.