Arbeitgeber können mit Beschäftigten vereinbaren, dass diese nach dem Ausscheiden für eine bestimmte Zeit nicht für Konkurrenten tätig werden. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach § 110 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit den §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuchs (HGB) nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wird, höchstens zwei Jahre dauert und der Arbeitgeber für jedes Jahr des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlt (Stand: Oktober 2026).
Für wen gelten die Regeln?
Die Vorschriften des HGB waren ursprünglich auf kaufmännische Angestellte zugeschnitten. § 110 GewO erstreckt sie auf alle Arbeitnehmer. Das nachvertragliche Verbot betrifft die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und entsteht nicht automatisch, sondern nur durch ausdrückliche Vereinbarung.
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Welche Form ist vorgeschrieben?
Nach § 74 Absatz 1 HGB bedarf das Wettbewerbsverbot der Schriftform. Zusätzlich muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen aushändigen. Arbeitgeber sollten sich den Empfang dieser Urkunde quittieren lassen.
Wie hoch muss die Karenzentschädigung sein?
Nach § 74 Absatz 2 HGB ist das Verbot nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Die Entschädigung ist nach § 74b Absatz 1 HGB am Schluss jedes Monats zu zahlen.
Auf die Entschädigung muss sich der frühere Beschäftigte nach § 74c HGB anrechnen lassen, was er während des Verbots anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt, soweit Entschädigung und neuer Verdienst zusammen die bisherigen Bezüge um mehr als ein Zehntel übersteigen. Musste er wegen des Verbots seinen Wohnsitz verlegen, liegt die Grenze bei einem Viertel. Auf Verlangen muss er Auskunft über seinen Erwerb geben.
Was passiert, wenn die Entschädigung fehlt oder zu niedrig ist?
Fehlt eine Karenzentschädigung vollständig, ist das Verbot nichtig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) entschieden, dass aus einem solchen Verbot weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte Rechte herleiten kann. Wie die IHK Nordschwarzwald zu dem Urteil berichtet, rettet auch eine salvatorische Klausel im Formularvertrag die Vereinbarung nicht, weil sich die Wirksamkeit bereits aus der Vereinbarung selbst ergeben muss.
Ist eine Entschädigung zwar vorgesehen, aber zu niedrig bemessen, ist das Verbot nach § 74 Absatz 2 HGB unverbindlich. Nach der Rechtsprechung kann der Beschäftigte dann wählen, ob er sich an das Verbot hält und die vereinbarte Entschädigung verlangt oder ob er ohne Entschädigung frei in Wettbewerb tritt. Für den Arbeitgeber ist das die ungünstigste Lage, weil er nicht weiß, ob das Verbot eingehalten wird.
Welche inhaltlichen Grenzen gelten?
§ 74a Absatz 1 HGB setzt weitere Schranken. Das Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient oder das berufliche Fortkommen unter Berücksichtigung der Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand unbillig erschwert. Über zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus darf es nicht reichen. Nichtig ist es nach § 74a Absatz 2 HGB, wenn der Beschäftigte bei Abschluss minderjährig war oder sich der Arbeitgeber die Einhaltung auf Ehrenwort versprechen lässt.
Kann der Arbeitgeber auf das Verbot verzichten?
Ja, aber nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und mit Verzögerung. Nach § 75a HGB kann der Arbeitgeber vor Beendigung durch schriftliche Erklärung auf das Verbot verzichten. Er wird dann erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Pflicht zur Zahlung der Entschädigung frei. Ein Verzicht kurz vor dem Ausscheiden kann deshalb noch bis zu zwölf Monate Zahlungen auslösen.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Nur Wettbewerbsverbote vereinbaren, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa wegen Kundenkontakten oder Zugang zu Geschäftsgeheimnissen.
- Die Karenzentschädigung ausdrücklich mit mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen festlegen.
- Räumlichen, zeitlichen und sachlichen Umfang eng fassen; höchstens zwei Jahre.
- Schriftform einhalten und eine unterzeichnete Ausfertigung nachweisbar übergeben.
- Bei Wegfall des Interesses einen Verzicht frühzeitig schriftlich erklären, um die Jahresfrist des § 75a HGB auszulösen; Vertragsmuster im Zweifel rechtlich prüfen lassen.