Arbeitgeber in Deutschland müssen bei der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags zahlen, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Das regelt § 1a Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Die Pflicht betrifft Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Für Neuverträge gilt sie seit 2019, für vor 2019 geschlossene Vereinbarungen seit dem 1. Januar 2022.
Worauf haben Beschäftigte Anspruch?
Nach § 1a Absatz 1 BetrAVG können Beschäftigte verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung aus ihrem künftigen Entgelt in eine Betriebsrente umgewandelt werden. 2026 liegt diese Grenze nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung bei 101.400 Euro im Jahr. Der Anspruch umfasst damit rechnerisch bis zu 4.056 Euro jährlich. Arbeitgeber können verlangen, dass bei laufendem Entgelt gleichbleibende Monatsbeträge umgewandelt werden.
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Den Durchführungsweg legt im Grundsatz der Arbeitgeber fest, etwa eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Bietet er keinen solchen Weg an, können Beschäftigte den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Wie entsteht der Pflichtzuschuss?
Umgewandeltes Entgelt ist im Rahmen bestimmter Grenzen beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber spart dadurch seinen Anteil an den Beiträgen. Diesen Vorteil soll er nach § 1a Absatz 1a BetrAVG an die Beschäftigten weitergeben: 15 Prozent des umgewandelten Entgelts sind zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung zu zahlen.
Der Gesetzgeber knüpft den Zuschuss an die Formulierung „soweit“ der Arbeitgeber Beiträge einspart. Verdient jemand oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, entfällt die Ersparnis ganz oder teilweise, und damit auch die Pflicht. In der Praxis zahlen viele Unternehmen der Einfachheit halber pauschal 15 Prozent, andere rechnen die tatsächliche Ersparnis spitz ab. Beides ist möglich; der pauschale Weg vermeidet Rechenaufwand und Streit, kann aber teurer sein.
Ein Rechenbeispiel: Wandelt eine Beschäftigte mit einem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen monatlich 200 Euro in eine Direktversicherung um, muss der Arbeitgeber zusätzlich 30 Euro in den Vertrag einzahlen. Insgesamt fließen damit 230 Euro im Monat in die Altersversorgung. Der Zuschuss ist kein Lohn, der ausgezahlt wird, sondern muss an den Versorgungsträger weitergeleitet werden.
Welche Verträge sind betroffen?
Für Entgeltumwandlungen, die ab 2019 vereinbart wurden, gilt die Zuschusspflicht von Beginn an. Für ältere Vereinbarungen sieht die Übergangsregel in § 26a BetrAVG vor, dass der Zuschuss erst ab dem 1. Januar 2022 zu zahlen ist. Seitdem gilt die Pflicht für alle Verträge in den genannten Durchführungswegen.
Keine Pflicht nach § 1a Absatz 1a BetrAVG besteht bei Direktzusagen und Unterstützungskassen. Dort profitieren Arbeitgeber zwar ebenfalls von eingesparten Beiträgen, das Gesetz sieht aber keine verpflichtende Weitergabe vor.
Dürfen Tarifverträge abweichen?
Ja. Das Betriebsrentengesetz erlaubt es den Tarifvertragsparteien, von § 1a BetrAVG abzuweichen. Viele Tarifverträge enthalten eigene Regelungen zur Entgeltumwandlung und zu Arbeitgeberzuschüssen, die teils höher, teils anders strukturiert sind. Für tarifgebundene Unternehmen geht die tarifliche Regelung dann der gesetzlichen vor.
Was hat sich durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert?
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist nach Angaben der Bundesregierung im Januar 2026 teilweise in Kraft getreten. Es soll unter anderem das Sozialpartnermodell für nicht tarifgebundene Unternehmen öffnen und die steuerliche Förderung für Geringverdiener ausweiten. An der Grundregel des 15-Prozent-Zuschusses bei Entgeltumwandlung ändert sich nach den vorliegenden Informationen nichts Grundsätzliches. Arbeitgeber sollten dennoch prüfen, ob neue Gestaltungsmöglichkeiten für sie relevant sind.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Für alle Entgeltumwandlungen über Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung sollte geprüft werden, ob der Zuschuss korrekt gezahlt wird.
- Die Entscheidung zwischen pauschaler und spitz berechneter Weitergabe sollte bewusst getroffen und dokumentiert werden.
- Tarifgebundene Unternehmen sollten die tariflichen Regeln zur Entgeltumwandlung vorrangig beachten.
- Bei der Lohnabrechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026 von 8.450 Euro monatlich in der Rentenversicherung zu berücksichtigen.
- Für die Ausgestaltung im Einzelfall empfiehlt sich der Rat spezialisierter Berater.