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Urlaubsrechner

Gesetzlicher Mindesturlaub und Teilurlaub nach §§ 3, 4 und 5 BUrlG, für Teilzeit sowie bei Ein- oder Austritt im Kalenderjahr.

Mindesturlaub und Umrechnung auf Arbeitstage

Der Urlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten nach Abs. 2 alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag. Das Gesetz geht damit von sechs Werktagen je Woche aus. Für andere Verteilungen rechnet man in der Praxis um: 24 geteilt durch 6, mal Arbeitstage je Woche. Diese Umrechnung steht nicht wörtlich im Gesetz.

Arbeitstage je WocheMindesturlaub
624 Tage
520 Tage
416 Tage
312 Tage
28 Tage
14 Tage

Es zählen die Arbeitstage, nicht die Stunden. Wer an fünf Tagen verkürzt arbeitet, hat denselben Anspruch wie eine Vollzeitkraft in der Fünftagewoche.

Wartezeit und voller Anspruch

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Eintritt bis zum 30. Juni ist das im selben Jahr möglich. Bei einem Eintritt ab dem 1. Juli entsteht im Eintrittsjahr nur Teilurlaub, wie das Bundesarbeitsgericht 2015 entschieden hat (9 AZR 179/15).

Teilurlaub bei Eintritt und Austritt

Nach § 5 Abs. 1 BUrlG gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat in drei Fällen: Die Wartezeit wird im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt (Buchstabe a), der Arbeitnehmer scheidet vor erfüllter Wartezeit aus (b) oder er scheidet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus (c). Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Anspruch. Bruchteile ab einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet.

Beispiel Fünftagewoche, Eintritt am 1. September: vier volle Monate ergeben 6,67 Tage, also 7 Tage. Bei Austritt zum 31. März sind es drei Monate und damit 5 Tage.

Grenzen des Rechners

Der Rechner gibt den gesetzlichen Mindestanspruch für ein Kalenderjahr aus. Mehr Urlaub durch Vertrag oder Tarif, ein Wechsel der Arbeitstage im Jahr und die Anrechnung nach § 6 BUrlG bleiben außen vor, ebenso Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und der Urlaub Jugendlicher nach § 19 JArbSchG. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Urlaubsberechnung.

Keine Rechtsberatung: Die Ergebnisse sind eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage des Gesetzestextes und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht. Ihre Eingaben werden nur in Ihrem Browser verarbeitet und vom Rechner weder übertragen noch gespeichert.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage sind es bei einer Fünftagewoche?

20 Arbeitstage. § 3 BUrlG nennt 24 Werktage und zählt dabei auch den Samstag mit. Umgerechnet ergibt das 24 geteilt durch 6, mal 5.

Wie viel Mindesturlaub steht bei Teilzeit zu?

Das hängt von den Arbeitstagen je Woche ab, nicht von den Stunden. Bei drei Arbeitstagen sind es 12 Tage, bei vier Arbeitstagen 16 Tage.

Was gilt bei Eintritt am 1. Juli?

Im Eintrittsjahr entsteht nur Teilurlaub von sechs Zwölfteln. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 17. November 2015 (9 AZR 179/15) entschieden, weil der volle Anspruch erst nach dem sechsmonatigen Bestehen entsteht. Bei einem Eintritt bis zum 30. Juni wird die Wartezeit im selben Jahr erfüllt.

Was gilt bei Austritt in der zweiten Jahreshälfte?

Wurde die Wartezeit vorher erfüllt, bleibt es beim vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Teilurlaub gibt es nur beim Ausscheiden bis einschließlich 30. Juni oder vor erfüllter Wartezeit. Soweit ein früherer Arbeitgeber für dasselbe Jahr schon Urlaub gewährt hat, besteht nach § 6 Abs. 1 BUrlG kein Anspruch.

Wie wird beim Teilurlaub gerundet?

Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet. Für kleinere Bruchteile sieht die Vorschrift keine Rundung vor, der Rechner weist sie deshalb unverändert aus.

Quellen

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